Warum Radfahrer auf einem Radweg nicht verbotswidrig in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahren sollten.

Warum Radfahrer auf einem Radweg nicht verbotswidrig in entgegengesetzter Fahrtrichtung fahren sollten.

Denn bei einer Kollision

  • zwischen einem aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Kraftfahrzeug und
  • einem Radfahrer der entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einen für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg der Vorfahrtsstraße verbotenerweise in der falschen Richtung befährt,

kann den Radfahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden treffen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Köln mit Urteil vom 15.11.2013 – 269 C 95/13 – hingewiesen.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Kraftfahrzeugfahrer den Unfall zwar durch eine Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 Abs. 1 StVO fahrlässig verursacht, weil er erst in die Vorfahrtsstraße hätte einbiegen dürfen, nachdem er sich vergewissert hat, dass er keinen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer gefährdet oder in seiner ungehinderten Weiterfahrt beeinträchtigt und er gegen diese Pflicht verstoßen hatte.

Dennoch traf nach Ansicht des Gerichts auch den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, weil er entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 2 StVO den für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg verbotenerweise in der falschen Richtung befahren hatte.

Aufgrund dessen erschien es dem AG Köln als sachgerecht den Radfahrer mit 40 % an den Unfallfolgen zu beteiligen.

 


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