…. einhalten sollten.
Mit Urteil vom 05.06.2020 – 4 O 10/19 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal entschieden, dass Fahrradfahrer beim Überholen von Pferden,
- da mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise immer gerechnet werden müsse,
einen Sicherheitsabstand von
- wenigstens eineinhalb bis zwei Metern
einhalten müssen und in einem Fall, in dem der Fahrer eines Liegefahrrads
- beim Überholen von zwei Reiterinnen auf einem Radweg lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern eingehalten und
- als eines der Pferde mit den Hufen ausgeschlagen hatte,
zum Sturz gebracht worden war, dem Radfahrer
- nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine hälftige Mitschuld an den Folgen seiner Sturzes angelastet und ihm
wegen der erlittenen Prellungen, Schürfwunden und Handverletzung daher nur
- ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro
zugesprochen.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass einerseits Tierhalter
zwar grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen haben, die ihr Tier verursacht und
- die Pferdehalterin sich hier, weil sie wusste, dass sie einen nur für Radfahrer zugelassenen Radweg benutzt, auch nicht nach § 833 Satz 2 BGB hatte entlasten können,
andererseits der Radfahrer sich vorwerfbar falsch verhalten habe, da, nachdem
- die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Überholen für Radfahrer auch dann gelten, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf einem Radweg befinden und
- bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden muss,
er nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO beim Überholen der Pferde einen Sicherheitsabstand von
- wenigstens eineinhalb bis zwei Metern
hätte einhalten und sich auch über das Überholen,
- was problemlos möglich gewesen wäre,
mit den Reiterinnen hätte verständigen müssen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
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