Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug ins Ausland fährt muss damit rechnen,
- dass das Fahrzeug vom Vermieter wegen Diebstahlsverdachts stillgelegt wird und
- er diesem die dadurch veranlassten Kosten erstatten muss.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 15.4.14 – 182 C 21134/13 – hingewiesen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger mit einem in München gemieteten Porsche nach Italien gefahren, obwohl in dem Mietvertrag lediglich eine Auslandseinreise nach Österreich erlaubt war.
Als die beklagte Autovermieterin über die GPS-Überwachung bemerkte, dass sich das Fahrzeug in Mailand befindet und der Kläger telefonisch nicht erreichbar war, ging sie von einem Diebstahl aus, legte den PKW still und beauftragte einen Abschleppdienst damit, den Porsche mit einen Abschlepp-LKW zurück nach München zu transportieren.
Der Fahrer des Abschlepp-LKWs war schon fast in Mailand, als die Autovermieterin über das GPS nachfolgend feststellte, dass sich der Porsche bewegt, worauf sich ihr Ehemann, weil sie davon ausging, dass das Fahrzeug abtransportiert wird, auf den Weg nach Mailand machte. Als er bereits an der deutsch-österreichischen Grenze war, meldete sich der Kläger fernmündlich.
Nach der Rückgabe des Fahrzeugs durch den Kläger stritten die Parteien darüber, ob der Kläger seine Kaution in Höhe von 3363,80 Euro zurück verlangen oder die Autovermieterin mit den Kosten aufrechnen kann, die ihr durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens sowie die Fahrt ihres Ehemann entstanden sind.
Das AG München gab der Autovermieterin im wesentlichen Recht und sprach dem Kläger von seiner Kaution lediglich noch 54,55 Euro zu.
Die Gründe hierfür waren, dass
- der Kläger seine vertraglichen Pflichten verletzt hatte, indem er ohne Genehmigung mit dem Porsche nach Italien gefahren war,
- die Autovermietung aufgrund der GPS Daten, der Unerreichbarkeit des Klägers sowie ihrer Erfahrung, dass in Italien, insbesondere in Mailand, viele Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, von einem Diebstahl ausgehen und das Auto stilllegen sowie ein Abschleppunternehmen mit einem Abschlepp-LKW nach Italien schicken durfte,
- ein Abschlepp-LKW erforderlich war, da man auf diesen einen PKW auch ohne Schlüssel verladen konnte, bei einem kleineren Abschlepp-LKW die Räder des abgeschleppten Fahrzeugs nämlich noch rollen können müssen und die Autovermieterin nicht wusste, in welchem Zustand der Porsche angetroffen werden wird und
- es nach Auffassung des AG München auch vertretbar war, den Ehemann der Autovermieterin zusätzlich auf den Weg nach Italien zu schicken, um vor Ort mit Hilfe des GPS das Fahrzeug aufzuspüren und anzuhalten, zumal im Hinblick auf den Wert des Mietfahrzeugs der betriebene Aufwand nicht unverhältnismäßig erschien, sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet und die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hatte, dass weder über die deutschen noch über die italienischen Behörden eine schnelle und effektive Hilfe zu erwarten war.
Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 28.11.2014 – 52/14 – mitgeteilt.
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