…. beachten sollten.
Auf der
- Straße fahrende Fahrzeuge
haben gegenüber dem Verkehr, der
- aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) auf die Straße oder
- von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfährt oder
- vom Fahrbahnrand anfahren will,
Vorrang (§ 10 Satz 1 StVO), der grundsätzlich für die
Fahrbahn gilt.
Darauf, dass ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs von dem Vorrang
machen wird, hat sich ein
einzustellen und insbesondere auch stets mit einem
eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs zu rechnen
Wird das
- Vorrang- bzw. Vorfahrtsrecht
von einem An- bzw. Einfahrende verletzt und kommt es zu einer Kollision, spricht der
- Beweis des ersten Anscheins
dafür, dass der An- bzw. Einfahrende
- durch einen schuldhaften Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 10 Satz 1 StVO
die Kollision verursacht hat, so dass,
- bei einem Streit, wer die Kollision wodurch verursacht hat und aufgrund dessen wie für entstandene Unfallschäden haftet (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG),
von dem An- bzw. Einfahrenden der insoweit gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis
- erschüttert bzw. entkräftet
werden müsste.
Der auf der Straße Fahrende wiederum muss,
- trotz seines grundsätzlichen Vorrangs,
auf einen Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht nehmen, eine
hinnehmen, darf seine
Weiterfahrt nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muss gegebenenfalls das Ein- oder Anfahren durch
- verringern seiner Geschwindigkeit
auch erleichtern, da ansonsten im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme.
Abgesehen hiervon kann, wenn es
- mit einem Ein- oder Anfahrenden
zu einer Kollision kommt, dem auf der Straße Fahrenden,
- der zunächst einmal auf seinen Vorrang vertrauen darf,
ein für die Kollision (mit)ursächlicher Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot
erst zur Last gelegt werden, wenn aufgrund festgestellter Umstände für ihn
- erkennbar oder vorhersehbar
gewesen wäre, dass sein Vorrang missachtet werden könnte.
Übrigens:
Das gilt auch, wenn an einem
- etwa in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt
stehenden Lkw lediglich vorbeigefahren bzw. dieser umfahren wird.
Denn nicht anwendbar auf einen solchen Fall ist,
seine
- sog. Lückenrechtsprechung,
nach der ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer beim Überholen einer
nicht uneingeschränkt auf die Achtung seines Vorrangs vertrauen darf, sondern, wenn er an
- einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne oder
- einer vor einer Einmündung ins Stocken geratenen Fahrzeugreihe
vorbeifährt, auf
- größere Lücken in der Kolonne
zu achten und sich solchen Lücken,
- wegen des dann häufig zu gewärtigenden, die Lücke ausnutzenden Querverkehrs, der nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen kann,
nur
- mit voller Aufmerksamkeit und
- unter Beachtung einer Geschwindigkeit, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht,
nähern darf.
Das bedeutet:
Wahrt in Fällen,
- auf die die sog. Lückenrechtsprechung nicht übertragbar ist,
ein Ein- bzw. Anfahrender das Vorfahrtsrecht des
Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn
- keine Besonderheiten vorliegen und
- insbesondere dem Unfallgegner nicht ebenfalls ein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden kann,
in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften.
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