Was auf der Straße fahrende und vom Fahrbahnrand bzw. einer Zufahrt an- und auf die Straße einfahrende Kraftfahrzeugführer wissen und

Was auf der Straße fahrende und vom Fahrbahnrand bzw. einer Zufahrt an- und auf die Straße einfahrende Kraftfahrzeugführer wissen und

…. beachten sollten.  

Auf der 

  • Straße fahrende Fahrzeuge 

haben gegenüber dem Verkehr, der 

  • aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) auf die Straße oder 
  • von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfährt oder 
  • vom Fahrbahnrand anfahren will,

Vorrang (§ 10 Satz 1 StVO), der grundsätzlich für die

  • gesamte

Fahrbahn gilt.

Darauf, dass ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs von dem Vorrang 

  • Gebrauch

machen wird, hat sich ein 

  • An- bzw. Einfahrender 

einzustellen und insbesondere auch stets mit einem 

  • Fahrstreifenwechsel

eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs zu rechnen

Wird das 

  • Vorrang- bzw. Vorfahrtsrecht 

von einem An- bzw. Einfahrende verletzt und kommt es zu einer Kollision, spricht der 

  • Beweis des ersten Anscheins 

dafür, dass der An- bzw. Einfahrende 

  • durch einen schuldhaften Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 10 Satz 1 StVO 

die Kollision verursacht hat, so dass, 

  • bei einem Streit, wer die Kollision wodurch verursacht hat und aufgrund dessen wie für entstandene Unfallschäden haftet (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG),

von dem An- bzw. Einfahrenden der insoweit gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis

  • erschüttert bzw. entkräftet 

werden müsste.   

Der auf der Straße Fahrende wiederum muss,

  • trotz seines grundsätzlichen Vorrangs, 

auf einen Ein- oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht nehmen, eine 

  • mäßige Behinderung 

hinnehmen, darf seine 

  • ungehinderte

Weiterfahrt nicht erzwingen (§ 11 Abs. 3 StVO) und muss gegebenenfalls das Ein- oder Anfahren durch 

  • verringern seiner Geschwindigkeit 

auch erleichtern, da ansonsten im Stadtverkehr jedes Ein- oder Anfahren zum Erliegen käme.

Abgesehen hiervon kann, wenn es 

  • mit einem Ein- oder Anfahrenden 

zu einer Kollision kommt, dem auf der Straße Fahrenden, 

  • der zunächst einmal auf seinen Vorrang vertrauen darf, 

ein für die Kollision (mit)ursächlicher Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot 

  • aus § 1 Abs. 2 StVO 

erst zur Last gelegt werden, wenn aufgrund festgestellter Umstände für ihn 

  • erkennbar oder vorhersehbar 

gewesen wäre, dass sein Vorrang missachtet werden könnte.

Übrigens:
Das gilt auch, wenn an einem 

  • etwa in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt 

stehenden Lkw lediglich vorbeigefahren bzw. dieser umfahren wird. 

Denn nicht anwendbar auf einen solchen Fall ist,

seine

  • sog. Lückenrechtsprechung, 

nach der ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer beim Überholen einer 

  • Fahrzeugkolonne

nicht uneingeschränkt auf die Achtung seines Vorrangs vertrauen darf, sondern, wenn er an 

  • einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne oder 
  • einer vor einer Einmündung ins Stocken geratenen Fahrzeugreihe

vorbeifährt, auf 

  • größere Lücken in der Kolonne 

zu achten und sich solchen Lücken, 

  • wegen des dann häufig zu gewärtigenden, die Lücke ausnutzenden Querverkehrs, der nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen kann,

nur 

  • mit voller Aufmerksamkeit und 
  • unter Beachtung einer Geschwindigkeit, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht, 

nähern darf. 

Das bedeutet:
Wahrt in Fällen, 

  • auf die die sog. Lückenrechtsprechung nicht übertragbar ist,

ein Ein- bzw. Anfahrender das Vorfahrtsrecht des 

  • fließenden

Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn 

  • keine Besonderheiten vorliegen und 
  • insbesondere dem Unfallgegner nicht ebenfalls ein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden kann, 

in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften.