Werden bei einem Grundstückskaufvertrag von den Vertragsparteien
- ein (lebenslanges, unentgeltliches) Wohnrecht für den Veräußerer und
- eine Pflegeverpflichtung für den Erwerber
vereinbart, müssen, wenn
- keine diesbezüglichen Vereinbarungen hierzu getroffen werden und
sich die Parteien darüber in Ungewissheit befinden,
- wie lange der Verkäufer leben und
- ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des Vertrages werden wird,
der Erwerber damit rechnen,
- dass er – sollte der Verkäufer sehr alt sowie gleichzeitig bald nach Vertragsschluss pflegebedürftig werden – über einen sehr langen Zeitraum zur Erbringung von Pflegeleistungen ist
und der Verkäufer,
- dass er, im Fall seines frühen Todes, dem Käufer das Grundstück überlässt, obwohl er ihn nicht pflegen und das Wohnrecht nur für kurze Zeit erdulden musste.
Sofern in einem solchen Fall
- beispielsweise knapp drei Wochen nach Abschluss eines solchen Kaufvertrages
der Verkäufer überraschend stirbt, besteht demzufolge,
- mangels Raum für eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung bzw. einer Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage,
kein Anspruch des Erben des Verkäufers auf eine Ausgleichszahlung für das
- infolge des Todes gegenstandslos gewordene
Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2019 – 8 W 13/19 –).
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