…. wissen müssen.
Wird einem Betroffenen eine
- Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
vorgeworfen und ist die Geschwindigkeitsmessung mit einem
- von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen
Geschwindigkeitsüberwachungsgerät durchgeführt worden, ist ein
- sog. standardisiertes Messverfahren
zur Anwendung gekommen.
Ist in einem solchen Fall das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also
- in geeichtem Zustand,
- gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und
- den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechend
verwendet worden, ist das Gericht im Bußgeldverfahren, sofern von dem Betroffenen keine
- konkreten Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion des Messgerätes
vorgetragen werden, von weiteren
Prüfungen,
- insbesondere zur Funktionsweise
des Messgeräts freigestellt und genügt zum
eines Geschwindigkeitsverstoßes dann grundsätzlich die Mitteilung
- des eingesetzten Messverfahrens,
- der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und
- des berücksichtigten Toleranzwertes.
Das bedeutet für Betroffene, die eine technische Fehlfunktion des Messgerätes geltend machen möchten:
Sie werden,
- zur Feststellung, ob konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion des Messgerätes vorliegen,
vor der Hauptverhandlung einen
beauftragen müssen und zwar, wenn die Messung mit einem von der PTB zugelassenen Gerät erfolgt ist, das für jeden verwertbaren Fall eine digitale, herstellerspezifische,
- das Beweisbild, den vom Messgerät gebildeten Geschwindigkeitswert sowie weitere fallbezogene Angaben, insbesondere zu Messzeitpunkt, Messgerät, Fahrtrichtung, Fahrzeugposition und Auswerterahmen enthaltende
Falldatei erzeugt hat, mit deren
- Auswertung und Überprüfung,
wofür auf Antrag von der Bußgeldbehörde und dem Gericht
sowie, wenn die Messung mit einem von der PTB zugelassenen Gerät erfolgt ist, das die Rohmessdaten der Messwertbildung
speichert,
- mangels vorhandener Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang,
mit der
Übrigens:
Der BGH hat
entschieden, dass die fehlende Speicherung der Rohmessdaten bei einer
- Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren
weder
- gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
verstößt, noch ein
begründet.
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