Was Betroffene, denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und die Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung haben, 

…. wissen müssen.

Wird einem Betroffenen eine 

  • Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit 

vorgeworfen und ist die Geschwindigkeitsmessung mit einem 

  • von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen 

Geschwindigkeitsüberwachungsgerät durchgeführt worden, ist ein

  • sog. standardisiertes Messverfahren 

zur Anwendung gekommen. 

Ist in einem solchen Fall das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also 

  • in geeichtem Zustand,
  • gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und 
  • den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechend 

verwendet worden, ist das Gericht im Bußgeldverfahren, sofern von dem Betroffenen keine 

  • konkreten Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion des Messgerätes 

vorgetragen werden, von weiteren 

  • technischen

Prüfungen,

  • insbesondere zur Funktionsweise 

des Messgeräts freigestellt und genügt zum 

  • Nachweis

eines Geschwindigkeitsverstoßes dann grundsätzlich die Mitteilung 

  • des eingesetzten Messverfahrens, 
  • der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und 
  • des berücksichtigten Toleranzwertes.

Das bedeutet für Betroffene, die eine technische Fehlfunktion des Messgerätes geltend machen möchten: 
Sie werden, 

  • zur Feststellung, ob konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion des Messgerätes vorliegen, 

vor der Hauptverhandlung einen 

  • Sachverständigen

beauftragen müssen und zwar, wenn die Messung mit einem von der PTB zugelassenen Gerät erfolgt ist, das für jeden verwertbaren Fall eine digitale, herstellerspezifische, 

  • das Beweisbild, den vom Messgerät gebildeten Geschwindigkeitswert sowie weitere fallbezogene Angaben, insbesondere zu Messzeitpunkt, Messgerät, Fahrtrichtung, Fahrzeugposition und Auswerterahmen enthaltende 

Falldatei erzeugt hat, mit deren

  • Auswertung und Überprüfung, 

wofür auf Antrag von der Bußgeldbehörde und dem Gericht 

sowie, wenn die Messung mit einem von der PTB zugelassenen Gerät erfolgt ist, das die Rohmessdaten der Messwertbildung 

  • nicht

speichert,

  • mangels vorhandener Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang, 

mit der 

Übrigens:
Der BGH hat 

entschieden, dass die fehlende Speicherung der Rohmessdaten bei einer 

  • Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren 

weder 

  • gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens 

verstößt, noch ein 

  • Beweisverwertungsverbot

begründet.