…. bei hinzugetretener Erkrankung wissen sollten.
Versicherte erhalten nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Krankengeld
- ohne zeitliche Begrenzung,
für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
- jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren,
- gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
Diese Leistungsdauer wird, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine
hinzutritt,
Denn solange ein Versicherter wegen der
- zuerst eingetretenen Krankheit noch arbeitsunfähig
ist, kann eine hinzugetretene Krankheit den Versicherten nicht arbeitsunfähig machen, so dass eine
für sich allein nie Arbeitsunfähigkeit bewirken kann.
Erst wenn die ursprüngliche Krankheit bzw. die auf ihr beruhende Arbeitsunfähigkeit behoben ist, kann eine
- nunmehr allein Arbeitsunfähigkeit verursachende Zweiterkrankung
ihrerseits einen Anspruch auf Krankengeld auslösen.
Darauf hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 26.04.2021 – S 17 KR 4897/20 – hingewiesen (Quelle: juris Das Rechtsportal).
Ähnliche Beiträge