Was Bezieher von Krankengeld wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über die Leistungsdauer

Was Bezieher von Krankengeld wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über die Leistungsdauer

…. bei hinzugetretener Erkrankung wissen sollten.

Versicherte erhalten nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Krankengeld 

  • ohne zeitliche Begrenzung, 

für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit 

  • jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, 
  • gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. 

Diese Leistungsdauer wird, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine 

  • weitere Erkrankung 

hinzutritt,

  • nicht verlängert. 

Denn solange ein Versicherter wegen der 

  • zuerst eingetretenen Krankheit noch arbeitsunfähig 

ist, kann eine hinzugetretene Krankheit den Versicherten nicht arbeitsunfähig machen, so dass eine 

  • hinzugetretene Krankheit 

für sich allein nie Arbeitsunfähigkeit bewirken kann. 

Erst wenn die ursprüngliche Krankheit bzw. die auf ihr beruhende Arbeitsunfähigkeit behoben ist, kann eine 

  • nunmehr allein Arbeitsunfähigkeit verursachende Zweiterkrankung 

ihrerseits einen Anspruch auf Krankengeld auslösen. 

Darauf hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 26.04.2021 – S 17 KR 4897/20 – hingewiesen (Quelle: juris Das Rechtsportal).


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