Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung anmieten,
- d.h. den Mietvertrag gemeinsam unterschreiben,
werden durch den Vertrag gemeinsam
- berechtigt und
- verpflichtet.
Kommt es in einem solchen Fall zur Trennung die Eheleute und zieht ein Ehepartner aus der Wohnung aus, haften weiterhin
- der Ausgezogene und der in der in der Wohnung Verbleibende
gemeinsam für die Mietzahlung und damit auch gemeinsam, wenn
- es zu Mietrückständen kommt.
Zur Verhinderung seiner weiteren Haftung aus dem Mietvertrag kann der aus der Wohnung Ausgezogene den Vermieter dann nur bitten, ihn aus dem
zu entlassen.
Lehnt der Vermieter
und ist der in der Wohnung Verbliebene auch
- entweder nicht willens oder
- nicht in der Lage,
den Ausgezogenen
- im Außenverhältnis zum Vermieter
von Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber freizustellen, hat der Ausgezogene nur noch die Möglichkeit, von dem in der Wohnung Verbliebenen die
- Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages
zu verlangen.
Die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages muss,
- wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 29.03.2021 – 13 UF 2/21 – entschieden hat,
der in der Wohnung Verbliebene jedenfalls nach
- Ablauf des Trennungsjahres
dann erteilen, wenn er
- den Ausgezogenen nicht im Außenverhältnis zum Vermieter von den mietvertraglichen Verpflichtungen freistellt.
Danach muss, jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres, der in der Wohnung Verbliebene an einer
- Befreiung des Ausgezogenen aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung
mitwirken (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
Denn spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann sich der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner nicht mehr auf den
- Grundsatz der nachehelichen Solidarität
berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,
- keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein,
der Vorrang einzuräumen
- vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen Noch-Ehegatten.
Dies folgt aus dem,
- auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden,
Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der
- aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden
Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies
- ohne eine Verletzung eigener Interessen
möglich ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – sowie Beschlüsse des OLG Hamm vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und des OLG Hamburg vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).
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