Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung.
- Damit ist die Erziehung des minderjährigen Kindes primär in ihre Verantwortung gelegt.
Die Eltern können danach grundsätzlich frei von staatlichen
- Einflüssen und
- Eingriffen
nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie das Sorgerecht,
- das sämtliche Lebensbereiche des minderjährigen Kindes betrifft und
- insbesondere auch die Entscheidung über seinen Aufenthalt, seine Schulwahl oder auch gesundheitliche Belange umfasst,
gestalten.
Allerdings haben die Eltern das Sorgerecht im
auszuüben.
Ist das
- körperliche,
- geistige oder
- seelische
Wohl von Kindern durch das Verhalten der sorgeberechtigten Eltern
gefährdet,
- was der Fall ist, bei Bestehen einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
- wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt
und sind die sorgeberechtigten Eltern
- nicht gewillt oder
- nicht in der Lage,
die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht zum Schutz der Kinder
- gemäß § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
in das Sorgerecht der Eltern einzugreifen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
- d.h. auch des Verhältnisses zwischen
- der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und
- dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind,
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die
- vollständige oder
- teilweise
Entziehung der elterlichen Sorge ist demzufolge nur bei einer
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nämlich bei
verhältnismäßig, während weniger einschneidende Eingriffe,
- zu denen die im Katalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch aufgeführten Maßnahmen zählen,
bereits im Fall einer nicht
- überwiegend wahrscheinlichen
Gefahr angemessen sein können, soweit es um die
- Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung
geht, wobei sich eine auf § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB gestützte Schutzanordnung, durch die der
Umgang des Elternteils mit dem Kind
- eingeschränkt oder
- ausgeschlossen
wird, darüber hinaus auch an den
- Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB
messen lassen muss (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 150/19 – und Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, Beschluss vom 22.12.2022 – 2 UF 122/22 –).
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