…. Mitwirkung an der Feststellung des Täters (erkennbar) ablehnen.
Mit Beschluss vom 02.02.2020 – 3 M 16/20 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in einem Fall, in dem ein Fahrzeug
- einer Halterin eines größeren Fuhrparks
mit 34 Stundenkilometern zu viel innerorts geblitzt, der Halterin deswegen ein Zeugenfragebogen
- – mit einem Messfoto des Fahrers versehen –
übersandt und die Unterlagen nicht ausgefüllt und auch nicht zurückgeschickt worden waren, entschieden, dass die
- daraufhin direkt von der zuständigen Behörde
gegen die Fahrzeughalterin,
- auf der Grundlage § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
angeordnete Führung eines Fahrtenbuchs rechtmäßig war.
Danach
- ist bei einer unterbliebenen Rücksendung eines dem Fahrzeughalter übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogens zur Ermittlung des Fahrzeugführers, die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen,
- steht, weil dies die Mitwirkungspflicht eines Fahrzeughalters an der Aufklärung des Sachverhalts nicht entfallen lässt, ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen und
muss somit ein Fahrzeughalter,
- der sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußert,
mit einer Fahrtenbuchauflage,
- auch bei einem erst- oder einmaligen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht,
rechnen.
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