Mit Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück darauf hingewiesen, dass bei einer,
- auf behördlicher Anordnung
erfolgter, coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios, dem Studiobetreiber die
geschuldete Leistung unmöglich wird, so dass
- der Anspruch des Studiobetreibers auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfällt
und
- dennoch für den Zeitraum der Schließung weiterhin eingezogene Mitgliedsbeiträge den Mitgliedern erstattet werden müssen.
Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft noch während der Schließung, kann, so die Kammer, da
- dann die geschuldete Leistung nicht nachgeholt werden kann
und der Gesetzgeber
ein Studiobetreiber auch nicht die Anpassung des Mitgliedvertrages in der Weise verlangen, dass
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