Mit Urteil vom 19.01.2022 – 2-06 O 297/20 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main
- auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Condor Flugdienst GmbH
entschieden, dass eine Airline, die Flüge
- – beispielsweise wegen Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie –
absagt (annulliert), den von der Absage betroffenen Fluggästen nicht nur
- einen Gutschein oder
- eine kostenfreie Umbuchung
anbieten darf, sondern sie
- nach Art. 14 Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO)
auch klar über ihr Recht auf
- Erstattung des Flugpreises
informieren muss (so auch LG Hannover, Urteil vom 06.10.2020 – 13 O 186/20 –).
Denn nach Art. 5 Abs. 1a, Art. 8 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Abs. 3 FluggastrechteVO haben Fluggäste, deren Flug von der Airline,
- egal aus welchen Gründen,
abgesagt (annulliert) wird, ein Wahlrecht zwischen
- einer binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.
Demzufolge stellt es eine
- rechtswidrige Irreführung
dar, wenn Webseiten von Fluggesellschaften oder Reiseveranstaltern den Eindruck vermitteln, als könnten Kunden nur zwischen
- einem Gutschein und
- einer Umbuchung
wählen (Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes).
Übrigens:
Neben dem Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten, kann bei Annullierung eines gebuchten Fluges
Zu den Ansprüchen, die dann bestehen können, wenn
Ist der Flug, der annulliert wurde, Bestandteil einer Pauschalreise,
Dazu, welche Rückerstattungsansprüche bestehen können, wenn
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