Gemäß § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Großeltern ein
- gegebenenfalls auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzbares
Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind dann, wenn
dem Wohl des Kindes dient, wobei für die Frage,
- was dem Wohl des Kindes dient,
§ 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB,
- wonach der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes gehört, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist,
als Auslegungshilfe herangezogen werden kann.
Voraussetzung für die positive Vermutung, dass der
- Großelternumgang kindeswohldienlich
ist, ist somit nicht nur,
- dass tragfähige Bindungen des Kindes zu den Großeltern bestehen,
sondern darüber hinaus,
- dass die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung des Kindes (auch) förderlich ist.
Nicht dem Wohl des Kindes dient ein Großelternumgang beispielsweise regelmäßig dann, wenn
- die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte
oder
Deswegen ist auch in einem Fall, in dem die Großeltern väterlicherseits
- von der Mutter der Kinder, mit der sie zerstritten waren,
die Zulassung eines regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgangs gefordert hatten, aber in der Gerichtsverhandlung festgestellt worden war, dass die Großeltern
- sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert,
- dabei auch, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte, deren Erziehungseignung in Frage gestellt und
- sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hatten,
vom 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig mit Beschluss vom 30.06.2021 – 2 UF 47/21 – der Antrag der Großeltern
- auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts
zurückgewiesen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).
Ähnliche Beiträge