…. Ausfallerscheinungen nicht vorliegen und die Drogen bewusst nicht konsumiert haben wollen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt hat
in einem Fall, in dem die
einem
- Inhaber einer Fahrerlaubnis (im Folgenden: Betroffener),
nachdem in seiner,
- ihm anlässlich einer Polizeikontrolle entnommenen und untersuchten
Blutprobe die Substanzen
- Methylendioxyamphetamin (MDA) und
- Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
gefunden worden waren, wegen
- Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
die
sowie den
und der Betroffene eine
- willentliche Zusichnahme harter Drogen
bestritten sowie sich auf eine
berufen hatte, entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung des Sofortvollzugs
waren.
Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis
- nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV),
wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist die Regelvermutung der fehlenden Fahreignung
bereits dann gerechtfertigt, wenn
- die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nachgewiesen wird,
unabhängig
- von der Konsumhäufigkeit,
- von der Wirkstoffkonzentration,
- von einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss oder
- vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen,
und muss ein Betroffener, der bestreitet
- willentlich harte Drogen zu sich genommen
sowie unter Berufung
- auf eine unbewusste Einnahme
die Regelvermutung der
entkräften möchte, einen
- detaillierten,
- in sich schlüssigen und
- glaubhaften
Sachverhalt schildern, der
- einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und
- zumindest teilweise nachprüfbar ist.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat das OLG das Vorbringen des Betroffenen, dass
- ihm auf dem Festival, auf dem er gewesen sei, eine der vielen (auch ihm unbekannten) Personen, die sich in seiner Nähe aufgehalten hätten, Betäubungsmittel in seinen offenen, mitgeführten Becher geschüttet haben müsse,
als nicht für ausreichend substantiiert erachtet, um von einer
- unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln
ausgehen zu können, zumal es seiner Auffassung nach auch lebensfremd erscheint, dass eine Person
- auf eigene Kosten erworbene
Betäubungsmittel einem anderen ohne nachvollziehbaren Grund,
- wie beispielsweise aus einer persönlichen Beziehung oder aus der Absicht des Abhängigmachens mit finanziellem Interesse,
verabreicht (vgl. dazu auch beck-aktuell HEUTE IM RECHT).
.Übrigens:
Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.04.2024 zählt
nicht mehr zu den Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG.
Wird Cannabiseinnahme nachgewiesen muss nunmehr bei der Frage, ob
- nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV),
ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
- wegen Wegfalls der Fahreignung
in Betracht kommen kann, unterschieden werden, ob es sich handelt um
- eine Cannabisabhängigkeit gemäß Nr. 9.2.3 der Anl. 4 zur FeV,
- einen Cannabismissbrauch im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anl. 4 zur FeV
oder
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