Üblich sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Kaskoversicherung Klauseln, die bestimmen, dass, wenn
- das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und
- es der Versicherungsnehmer innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen kann,
der Versicherungsnehmer zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist und dass, wenn
- danach der Versicherungsnehmer nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist,
der Versicherer Eigentümer des Fahrzeugs wird.
Die Klausel,
- nach der der Versicherer automatisch Eigentümer des versicherten Fahrzeugs wird, wenn den Versicherungsnehmer keine Rücknahmepflicht trifft,
sieht
- nicht nur einen Übereignungsanspruch des Versicherers,
- sondern die rechtsgeschäftliche Übereignung selbst
vor.
Der Eigentumserwerb des Versicherers beruht dabei auf einer
- vorweg genommenen, aufschiebend bedingten Einigung
verbunden mit
- der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer (§§ 929 S. 1, 931, 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Die Übereignungsklausel geht allerdings bei einer für ein
Fahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung,
- bei der es sich im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) handelt,
- die in erster Linie das Sachersatzinteresse des Leasinggebers als Eigentümer des jeweils versicherten Fahrzeugs, bei dem bei einem Verlust des versicherten Wagens auch der Sachschaden eintritt,
- andererseits aber auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers schützt,
regelmäßig ins Leere, weil der Eigentümer des Leasingfahrzeugs, der Leasinggeber,
- nicht Vertragspartner des Versicherers ist
und der Versicherer von dem Leasingnehmer,
- der nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist,
das Fahrzeug allenfalls gutgläubig erwerben könnte, aber ein gutgläubiger Erwerb des Versicherers nach § 934 BGB in aller Regel schon deshalb ausscheidet, da
- der Versicherer normalerweise Kenntnis haben wird, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt und
- gemäß § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben sein wird.
In einem solchen Fall, in dem
- die Übereignungsklausel ins Leere geht und
- die Versicherungsbedingungen für diesen Fall des Scheiterns der rechtsgeschäftlichen Übereignung keine Auffangbestimmung enthalten,
ist,
- nachdem auch die gesetzlichen Regelungen zur Sachversicherung in § 86 VVG nur den Übergang von Ersatzansprüchen, nicht aber von dinglichen Rechtspositionen vorsehen,
die Übereignungsklausel ergänzend dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung,
- sofern der Leasinggeber dem Versicherer das Fahrzeug übereignet,
unangetastet bleibt und dass,
- wenn der Leasinggeber die Übereignung verweigert oder
- er es nach Wiedererlangung selbst verwertet,
der Verkehrswert des Fahrzeugs
- im Zustand nach seinem Wiederauffinden
auf die Versicherungsleistung anzurechnen ist (so Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2021 – 12 U 155/20 –).
Ähnliche Beiträge