Was ist, wenn ein kaskoversichertes Auto gestohlen, später aber wiederaufgefunden wird?

Was ist, wenn ein kaskoversichertes Auto gestohlen, später aber wiederaufgefunden wird?

Üblich sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Kaskoversicherung Klauseln, die bestimmen, dass, wenn 

  • das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und 
  • es der Versicherungsnehmer innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen kann, 

der Versicherungsnehmer zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist und dass, wenn

  • danach der Versicherungsnehmer nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist, 

der Versicherer Eigentümer des Fahrzeugs wird.

Die Klausel, 

  • nach der der Versicherer automatisch Eigentümer des versicherten Fahrzeugs wird, wenn den Versicherungsnehmer keine Rücknahmepflicht trifft, 

sieht 

  • nicht nur einen Übereignungsanspruch des Versicherers, 
  • sondern die rechtsgeschäftliche Übereignung selbst 

vor. 

Der Eigentumserwerb des Versicherers beruht dabei auf einer 

  • vorweg genommenen, aufschiebend bedingten Einigung

verbunden mit 

  • der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer (§§ 929 S. 1, 931, 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Die Übereignungsklausel geht allerdings bei einer für ein 

  • geleastes

Fahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung, 

  • bei der es sich im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) handelt, 
    • die in erster Linie das Sachersatzinteresse des Leasinggebers als Eigentümer des jeweils versicherten Fahrzeugs, bei dem bei einem Verlust des versicherten Wagens auch der Sachschaden eintritt,
    • andererseits aber auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers schützt, 

regelmäßig ins Leere, weil der Eigentümer des Leasingfahrzeugs, der Leasinggeber, 

  • nicht Vertragspartner des Versicherers ist

und der Versicherer von dem Leasingnehmer, 

  • der nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, 

das Fahrzeug allenfalls gutgläubig erwerben könnte, aber ein gutgläubiger Erwerb des Versicherers nach § 934 BGB in aller Regel schon deshalb ausscheidet, da 

  • der Versicherer normalerweise Kenntnis haben wird, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt und 
  • gemäß § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben sein wird.   

In einem solchen Fall, in dem 

  • die Übereignungsklausel ins Leere geht und 
  • die Versicherungsbedingungen für diesen Fall des Scheiterns der rechtsgeschäftlichen Übereignung keine Auffangbestimmung enthalten, 

ist,

  • nachdem auch die gesetzlichen Regelungen zur Sachversicherung in § 86 VVG nur den Übergang von Ersatzansprüchen, nicht aber von dinglichen Rechtspositionen vorsehen,

die Übereignungsklausel ergänzend dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung, 

  • sofern der Leasinggeber dem Versicherer das Fahrzeug übereignet,

unangetastet bleibt und dass, 

  • wenn der Leasinggeber die Übereignung verweigert oder 
  • er es nach Wiedererlangung selbst verwertet, 

der Verkehrswert des Fahrzeugs 

  • im Zustand nach seinem Wiederauffinden 

auf die Versicherungsleistung anzurechnen ist (so Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2021 – 12 U 155/20 –).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwas-ist-wenn-ein-kaskoversichertes-auto-gestohlen-spaeter-aber-wiederaufgefunden-wird%2F">logged in</a> to post a comment