Was Käufer, wenn die Kaufsache einen behebbaren (geringfügigen) Mangel aufweist, über die Möglichkeit die Zahlung

Was Käufer, wenn die Kaufsache einen behebbaren (geringfügigen) Mangel aufweist, über die Möglichkeit die Zahlung

…. des Kaufpreises (vollständig) zu verweigern, wissen sollten.

Mit Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 104/20 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Käufer einer Sache,

  • wenn die Kaufsache einen behebbaren Mangel aufweist,

grundsätzlich selbst dann berechtigt sind, 

  • gemäß § 320 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen 

  • geringfügigen Mangel 

handelt.

Nur ausnahmsweise, wenn dies nach den Gesamtumständen, 

  • insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers, 

gegen Treu und Glauben verstoßen würde, kann danach ein Käufer,

  • – wie in § 320 Abs. 2 BGB für den Fall der Teilleistung ausdrücklich hervorgehoben wird – 

die Zahlung des Kaufpreises 

  • nicht oder 
  • nicht vollständig 

verweigern, wobei die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt oder nicht, eine umfassende Interessenabwägung 

  • auf der Grundlage der wesentlichen Umstände des Einzelfalls,
  • unter angemessener Berücksichtigung des in § 320 BGB angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses,   

 erfordert.

Zu beachten dabei ist insbesondere auch, dass 

  • ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung indiziert, 
  • in der Regel auch keine unerhebliche Pflichtverletzung beim Kaufvertrag vorliegt, wenn der Verkäufer den Käufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat und
  • es im Rahmen der nach § 320 BGB anzustellenden Gesamtwürdigung zwar keine festgefügten Maßstäbe im Sinne von Prozentsätzen dafür gibt, was als geringfügig anzusehen ist, jedoch in anderen Bereichen, etwa zu § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB anerkannt ist, dass bei behebbaren Mängeln in der Regel von keiner Geringfügigkeit und damit von keiner Unerheblichkeit mehr ausgegangen wird, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt. 

Übrigens:
Die Vorschrift des § 320 BGB verfolgt den doppelten Zweck, dem Gläubiger, der am Vertrag festhalten will, 

  • sowohl den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern 
  • als auch Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten.

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