Was leibliche Väter, die die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten und ihre eigene Vaterschaft feststellen lassen

…. wollen, über den Beginn der Anfechtungsfrist wissen sollten.

§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) knüpft die 

  • rechtliche

Vaterschaft an 

  • die Ehe mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes, 
  • die Vaterschaftsanerkennung oder 
  • die erfolgreiche Feststellung der Vaterschaft in einem Gerichtsverfahren an. 

Biologische und rechtliche Vaterschaft für ein Kind können also auseinanderfallen. 

Ist das der Fall, kann der leibliche Vater, wenn 

  • er an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) 

und

die Vaterschaft des rechtlichen Vaters binnen

  • zwei Jahren (§ 1600b Abs. 1 BGB)

anfechten, wobei 

  • die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem 
    • der Anfechtende von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, 
    • frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes 

und

  • das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs.2 erste Alternative BGB den Lauf der Frist nicht hindert.

Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen,

  • die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, 

hat der Anfechtende dann, wenn 

  • er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte 

und ihm Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, 

  • Zweifel an der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu wecken sowie 
  • die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft des rechtlichen Vaters zu begründen,

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