…. wollen, über den Beginn der Anfechtungsfrist wissen sollten.
§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) knüpft die
Vaterschaft an
- die Ehe mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes,
- die Vaterschaftsanerkennung oder
- die erfolgreiche Feststellung der Vaterschaft in einem Gerichtsverfahren an.
Biologische und rechtliche Vaterschaft für ein Kind können also auseinanderfallen.
Ist das der Fall, kann der leibliche Vater, wenn
- er an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
und
die Vaterschaft des rechtlichen Vaters binnen
- zwei Jahren (§ 1600b Abs. 1 BGB)
anfechten, wobei
- die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem
- der Anfechtende von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen,
- frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes
und
- das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs.2 erste Alternative BGB den Lauf der Frist nicht hindert.
Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen,
- die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen,
hat der Anfechtende dann, wenn
- er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte
und ihm Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind,
- Zweifel an der Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu wecken sowie
- die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft des rechtlichen Vaters zu begründen,
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