Wird durch ein Tier
- ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt und
- hat sich in dem Schadensereignis eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr des Tieres verwirklicht,
ist
- nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
der Halter des Tieres verpflichtet, dem Verletzten den
Schaden zu ersetzen.
Verwirklicht hat sich eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr in dem Schadensereignis, wenn für den
- Eintritt der Rechtsgutsverletzung
ein der tierischen Natur entsprechendes
- unberechenbares oder
- instinktgemäßes
selbständiges Verhalten
geworden ist, wobei
ausreicht.
- Nicht anzunehmen ist eine verwirklichte Tiergefahr dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt war.
Verletzungen durch
sind danach grundsätzlich der
zurechnen.
Liegen die Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vor, können die
- Einzelheiten des Schadenshergangs
lediglich noch bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Tierhalterhaftung
- wegen eines mitursächlichen Fehlverhaltens des Geschädigten
nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen oder ganz ausnahmsweise
- wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung
ausgeschlossen ist.
Übrigens:
Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift grundsätzlich auch dann ein, wenn ein
- Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung
durch das betreute Tier verletzt wird (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20 – und vom 25.04.2014 – VI ZR 372/13 –)
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