Mit Urteil vom 29.07.2019 – 21 U 2981/18 – hat der 21. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) München darauf hingewiesen, dass den Veranstalter einer Jugendfreizeit Verkehrssicherungs- sowie Aufsichtspflichten treffen, deren Verletzung,
- wenn dadurch ein an der Jugendfreizeit teilnehmendes Kind zu Schaden kommt,
Schadens- und/oder Schmerzensgeldersatzansprüche begründen können.
Der Veranstalter hat danach die Vorkehrungen zu treffen, die
- erforderlich und
- für ihn zumutbar sind,
um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern, wobei einerseits gilt,
- dass zugunsten von Kindern ein strenger Sicherheitsmaßstab anzulegen ist,
andererseits aber auch, dass
- ein vollständiges Maß an Sicherheit nicht erreichbar ist und
Kinder im Alter von 7 bis 8 Jahren
- schon ein gewisses Maß an Selbstständigkeit haben und
- nicht „auf Schritt und Tritt“ überwacht werden müssen.
Da es wichtig ist, Kindern bei einer Jugendfreizeit
- in bewusstem Gegensatz zu Konsum, reiner Spaßorientierung und Fremdbestimmung
Angebote der Freizeitgestaltung zu unterbreiten,
- die wesentliche persönlichkeitsprägende Fähigkeiten wie Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Risikobewusstsein fördern
ist es beispielsweise nicht schon von vornherein pflichtwidrig,
- Kindern im Alter von 7 bis 12 Jahren
im Rahmen einer Freizeit ein Schnitzmesser in die Hand zu geben, um zum Feuermachen Rinde von Birken abzuschälen.
Allerdings bedarf es dann
- nicht nur einer generellen Belehrung der Kinder im Umgang mit Messern, wie Zuklappen beim Laufen, Schnitzen vom Körper weg, sondern
neben der Beaufsichtigung auch
- einer vorherigen konkreten Belehrung darüber,
- dass beim Baumrindeabschälen das Messer allenfalls vorsichtig als unterstützendes Hilfsmittel beim Ablösen loser bzw. leicht lösbarer Rindenteile eingesetzt werden soll,
- dass auf einen ausreichenden Abstand von Kopf/Körper zum Messer geachtet werden muss
und
- einer entsprechenden Demonstration.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem sich eine 9-Jährige mit einem ihr überlassenen Messer verletzt hatte, ist der Veranstalter der Jugendfreizeit,
- weil die 9-Jährige vorab nicht konkret über die richtige Benutzung des Messers aufgeklärt worden war,
zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG München vom 29.07.2019).
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