Was, wenn einem Fahrgast im Taxi schlecht wird, er und der Taxifahrer wissen und beachten sollten

Mit Urteil vom 02.09.2010 – 271 C 11329/10 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein

  • leicht angetrunkener Mann (im Folgenden: Beklagter) 

zusammen mit seinem Begleiter von einem

  • Taxifahrer (im Folgenden: Kläger)

als Fahrgäste mitgenommen worden waren, dem Beklagten 

  • während der Fahrt 

übel geworden war, er sowie sein Begleiter den Kläger deshalb gebeten hatten 

  • anzuhalten,

dem der Kläger nicht nachgekommen war und sich der Beklagte 

  • im Verlauf der weiteren Fahrt 

im Taxi 

  • übergeben

hatte, entschieden, dass der Kläger, der

  • 250 Euro 

für die Reinigung der Sitze aufwenden musste,

  • aufgrund Mitverschuldens bei der Entstehung des Schadens, 

nur die 

  • Hälfte der Reinigungskosten 

von dem Beklagten ersetzt verlangen kann.

Danach stellt das Erbrechen in einem Taxi eine 

  • Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags 

dar und muss insbesondere ein Angetrunkener damit rechnen, dass 

  • es im Taxi dazu kommen kann und 
  • dadurch dem Taxifahrer Reinigungskosten entstehen,

ist dieser dem Taxifahrer entstandene Schaden allerdings von ihm mit verursacht worden, wenn 

  • der Fahrgast ihn rechtzeitig gebeten hatte, wegen bestehender Übelkeit anzuhalten und
  • er dieser Bitte nicht nachgekommen ist,

mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch des Taxifahrers sich dann gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • mindert oder 
  • gar bis auf Null reduzieren kann.

Fazit:
Fahrgäste, denen im Taxi während der Fahrt schlecht wird und die merken, dass sie sich möglicherweise übergeben müssen, 

  • sollten dies dem Taxifahrer rechtzeitig, mit der eindringlichen Bitte anzuhalten, anzeigen und 

Taxifahrer sollten auf eine solche Bitte eines Fahrgastes hin bzw. im Zweifel