Mit Urteil vom 02.09.2010 – 271 C 11329/10 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein
- leicht angetrunkener Mann (im Folgenden: Beklagter)
zusammen mit seinem Begleiter von einem
- Taxifahrer (im Folgenden: Kläger)
als Fahrgäste mitgenommen worden waren, dem Beklagten
übel geworden war, er sowie sein Begleiter den Kläger deshalb gebeten hatten
dem der Kläger nicht nachgekommen war und sich der Beklagte
- im Verlauf der weiteren Fahrt
im Taxi
hatte, entschieden, dass der Kläger, der
für die Reinigung der Sitze aufwenden musste,
- aufgrund Mitverschuldens bei der Entstehung des Schadens,
nur die
- Hälfte der Reinigungskosten
von dem Beklagten ersetzt verlangen kann.
Danach stellt das Erbrechen in einem Taxi eine
- Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags
dar und muss insbesondere ein Angetrunkener damit rechnen, dass
- es im Taxi dazu kommen kann und
- dadurch dem Taxifahrer Reinigungskosten entstehen,
ist dieser dem Taxifahrer entstandene Schaden allerdings von ihm mit verursacht worden, wenn
- der Fahrgast ihn rechtzeitig gebeten hatte, wegen bestehender Übelkeit anzuhalten und
- er dieser Bitte nicht nachgekommen ist,
mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch des Taxifahrers sich dann gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- mindert oder
- gar bis auf Null reduzieren kann.
Fazit:
Fahrgäste, denen im Taxi während der Fahrt schlecht wird und die merken, dass sie sich möglicherweise übergeben müssen,
- sollten dies dem Taxifahrer rechtzeitig, mit der eindringlichen Bitte anzuhalten, anzeigen und
Taxifahrer sollten auf eine solche Bitte eines Fahrgastes hin bzw. im Zweifel
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