Was, wenn einem Fahrgast im Taxi schlecht wird, er und der Taxifahrer wissen und beachten sollten

Was, wenn einem Fahrgast im Taxi schlecht wird, er und der Taxifahrer wissen und beachten sollten

Mit Urteil vom 02.09.2010 – 271 C 11329/10 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein

  • leicht angetrunkener Mann (im Folgenden: Beklagter) 

zusammen mit seinem Begleiter von einem

  • Taxifahrer (im Folgenden: Kläger)

als Fahrgäste mitgenommen worden waren, dem Beklagten 

  • während der Fahrt 

übel geworden war, er sowie sein Begleiter den Kläger deshalb gebeten hatten 

  • anzuhalten,

dem der Kläger nicht nachgekommen war und sich der Beklagte 

  • im Verlauf der weiteren Fahrt 

im Taxi 

  • übergeben

hatte, entschieden, dass der Kläger, der

  • 250 Euro 

für die Reinigung der Sitze aufwenden musste,

  • aufgrund Mitverschuldens bei der Entstehung des Schadens, 

nur die 

  • Hälfte der Reinigungskosten 

von dem Beklagten ersetzt verlangen kann.

Danach stellt das Erbrechen in einem Taxi eine 

  • Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags 

dar und muss insbesondere ein Angetrunkener damit rechnen, dass 

  • es im Taxi dazu kommen kann und 
  • dadurch dem Taxifahrer Reinigungskosten entstehen,

ist dieser dem Taxifahrer entstandene Schaden allerdings von ihm mit verursacht worden, wenn 

  • der Fahrgast ihn rechtzeitig gebeten hatte, wegen bestehender Übelkeit anzuhalten und
  • er dieser Bitte nicht nachgekommen ist,

mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch des Taxifahrers sich dann gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • mindert oder 
  • gar bis auf Null reduzieren kann.

Fazit:
Fahrgäste, denen im Taxi während der Fahrt schlecht wird und die merken, dass sie sich möglicherweise übergeben müssen, 

  • sollten dies dem Taxifahrer rechtzeitig, mit der eindringlichen Bitte anzuhalten, anzeigen und 

Taxifahrer sollten auf eine solche Bitte eines Fahrgastes hin bzw. im Zweifel