Was, wer bei einem Schmuckgeschäft einen Brilliantring kauft, wissen sollte

Was, wer bei einem Schmuckgeschäft einen Brilliantring kauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 02.08.2019 – 275 C 6717/19 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Verbraucher, die

  • einen Ring, laut Schmuckpasszertifikat (besetzt) mit Brillianten,

kaufen, erwarten dürfen, dass es sich bei den

  • als Brillianten bezeichneten Steinen

handelt

  • um Diamanten mit klassischem Brilliantschliff

und dass, sollte es sich handeln,

  • um Diamanten mit minderwertigerem Single-Cut-Schliff, auch vereinfachter Brilliantschliff genannt,

der (Brilliant)Ring

  • einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufweist,
  • der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Begründet hat das AG dies damit, dass ein Brilliantschliff

  • ein aufwendiger Schliff mit mindestens 57 Facetten sei,

während nach einem, diesem klassischen Brilliantschliff gegenüber minderwertigeren Single-Cut-Schliff

  • ein Stein nicht so viele Facetten habe

und deswegen nicht der vereinbarten Beschaffenheit „Brilliant“ entspreche (Quelle: Pressemitteilung des AG München).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwas-wer-bei-einem-schmuckgeschaft-einen-brilliantring-kauft-wissen-sollte%2F">logged in</a> to post a comment