Von einem,
- mit einem Reiseveranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrag (§ 651a Abs. 1 bis 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
kann
jederzeit (wieder) zurückgetreten werden (§ 651h Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wird der Rücktritt
- von einem Pauschalreisevertrag vor Reiseantritt
erklärt,
- verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 h Abs. 1 S. 2 BGB) und
- kann vom Reiseveranstalter die Rückzahlung eines schon (an)gezahlten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen verlangt werden (§ 651h Abs. 5 BGB),
sofern und soweit der Reiseveranstalter diesem Rückzahlungsanspruch
- nicht aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) entgegenhalten kann.
Keine Entschädigung (Stornogebühr) wird
- – abweichend von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB –
geschuldet, wenn
- am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (i.S.v. Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2015/2302 und des Erwägungsgrundes 31 der Richtlinie) auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen,
wobei
das Gericht im Wege einer vorzunehmenden vorausschauenden
Beurteilung feststellen muss, ob ein
- normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger
Durchschnittsreisender bei Berücksichtigung
vernünftigerweise annehmen konnte, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
- die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen bzw.
- eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge haben
würde.
Das bedeutet, dass
- der Reisende grundsätzlich das Prognoserisiko trägt,
insbesondere falls
- er den Rücktritt vorschnell erklärt und
- in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist.
Darauf hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main
- mit Urteil vom 16.05.2025 – 2-24 S 75/24 –
hingewiesen und in einem Fall, in dem der Kläger bei dem Beklagten eine Pauschalreise gebucht hatte, die vom
stattfinden sollte und von der der Kläger, nachdem sich am
in der Zielregion
- heftige Unwetter ereignet hatten, danach aufgrund von Erdrutschen und Überflutungen die Straßen kaum passierbar waren, der Katastrophenalarm ausgelöst worden war, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren, Strände geschlossen wurden und die Gefahr einer Mückenplage bestand,
am
zurückgetreten war, entschieden, dass
- der Kläger dem Beklagten keine Rücktrittsentschädigung schuldet
und das damit begründet, dass
- für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers
zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass
- aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen in der Zielregion sowie insbesondere der Beschädigung von Straßen und Infrastruktur sowie der Verbreitung von Bakterien und Krankheiten,
die Reise dorthin mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde.
Hinweis:
Unerheblich ist, ob bzw. dass später vom Beklagten die Reise mit Teilnehmern beanstandungsfrei durchgeführt wurde oder nicht (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main).
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