Sind nach den Versicherungsbedingungen einer
- für eine gebuchte Flugreise abgeschlossenen
Reiserücktrittsversicherung die
- Erstattung der Reise- und Unterkunftskosten
versichert, wenn es
- notwendig und
- unvermeidbar
ist, dass der Versicherungsnehmer (VN) die Reise
- stornieren oder
- verschieben
muss, bedeutet das, dass von dem VN bei der
- Planung der Anreise zum Flughafen
sowohl
für
- Verzögerungen bei den Sicherheits- und Passkontrollen,
als auch
für
- unvorhergesehene Verzögerungen
bei der Fahrt zum Flughafen ein
- angemessenes Sicherheitspolster
mit eingerechnet werden muss, d.h. bei einer
über die
hinaus zusätzlich ein
für mögliche Verzögerungen im Straßenverkehr aufgrund von
- Staus oder
- einer Streckensperrung nach einem Unfall.
Denn verpasst ein
- mit einem PKW zum Flughafen fahrender
VN,
- ohne zusätzlich ein angemessenes Sicherheitspolster auch für unvorhergesehene Verzögerungen im Straßenverkehr eingerechnet zu haben,
infolge
- eines Staus oder
- einer Streckensperrung nach einem Unfall
seinen Flug, den er
hätte wahrnehmen können, besteht
Anspruch auf Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung.
Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M.
- mit Beschluss vom 09.09.2025 – 3 U 81/24 –
hingewiesen und das damit begründet, dass
- „unvermeidbar“ im Sinne der Versicherungsbedingungen
das Verpassen eines Flugs
ist, wenn der Fluggast es durch Einrechnung eines
- angemessenen Sicherheitspolsters
für Verzögerungen
- nicht nur bei den Sicherheits- und Passkontrollen,
- sondern auch bei der Fahrt zum Flughafen
in Händen gehabt hätte,
am Flughafen einzutreffen.
Unvermeidbar seien Umstände nämlich nur, wenn
- sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft
und
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