Was, wer einen Flug bei einem Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedsstaates der EU bucht, wissen sollte

Mit Urteil vom 03.09.2020 – 23 U 34/16 – hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin entschieden, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft 

  • den Preis für ein Flugticket 

schon zu 

  • Beginn der Buchung 

aufschlüsseln und 

  • neben dem Endpreis 

auch 

  • den reinen Flugpreis, 
  • Steuern, 
  • Flughafengebühren und 
  • weitere Entgelte 

ausweisen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

diese Aufschlüsselung des Endpreises deshalb schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises erfolgen müsse, weil 

  • nur dadurch die von der EU-Verordnung geforderte Preistransparenz erreicht werden könne. 

Ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nämlich 

  • weder in der Lage, den Preis effektiv mit den Preisen anderer Fluggesellschaften zu vergleichen, 
  • noch könnten sie die Berechtigung einer von der Fluggesellschaft geltend gemachten Preiserhöhung infolge erhöhter Steuern und Gebühren überprüfen.

Eine Fluggesellschaft, die 

  • bei der Flugbuchung auf ihrer Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angibt oder
  • die in den Endpreis eingerechneten Positionen erst nach Abschluss der Buchung mitteilt,   

verstößt somit gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V).

Hinweis:
Dazu, 

  • welche Rückerstattungsansprüche bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges, (auch) ohne vorherige ausdrückliche Kündigung des Luftbeförderungsvertrages, bestehen können, 

vgl. Amtsgericht (AG) Erding, Urteil vom 24.07.2019 – 3 C 5140/18 –.


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