Mit Urteil vom 03.09.2020 – 23 U 34/16 – hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin entschieden, dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
- den Preis für ein Flugticket
schon zu
aufschlüsseln und
auch
- den reinen Flugpreis,
- Steuern,
- Flughafengebühren und
- weitere Entgelte
ausweisen müssen.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
diese Aufschlüsselung des Endpreises deshalb schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises erfolgen müsse, weil
- nur dadurch die von der EU-Verordnung geforderte Preistransparenz erreicht werden könne.
Ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nämlich
- weder in der Lage, den Preis effektiv mit den Preisen anderer Fluggesellschaften zu vergleichen,
- noch könnten sie die Berechtigung einer von der Fluggesellschaft geltend gemachten Preiserhöhung infolge erhöhter Steuern und Gebühren überprüfen.
Eine Fluggesellschaft, die
- bei der Flugbuchung auf ihrer Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angibt oder
- die in den Endpreis eingerechneten Positionen erst nach Abschluss der Buchung mitteilt,
verstößt somit gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V).
Hinweis:
Dazu,
- welche Rückerstattungsansprüche bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges, (auch) ohne vorherige ausdrückliche Kündigung des Luftbeförderungsvertrages, bestehen können,
vgl. Amtsgericht (AG) Erding, Urteil vom 24.07.2019 – 3 C 5140/18 –.
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