Was, wer von einer Gemeinde ein Grundstück erwirbt, sich zur Bebauung und andernfalls zur Zurückübertragung verpflichtet, wissen sollte 

Mit Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 144/21 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein privater Käufer von einer 

  • Gemeinde

mit notariellem städtebaulichem Vertrag (§ 11 Baugesetzbuch (BauGB)) ein Grundstück 

  • zu einem marktgerechten Preis 

erworben und sich in dem Vertrag verpflichtet hatte,

  • innerhalb von acht Jahren ab dem Tag des Kaufs 

ein bezugsfertiges Wohngebäude 

  • entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans 

zu erstellen sowie das Eigentum an dem Grundstück der Gemeinde auf Verlangen 

  • kosten- und lastenfrei gegen Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises, sonstiger gemäß der Vertragsurkunde bezahlter Beträge und nachweisbarer Kosten für die zwischenzeitlich erfolgten Erschließungsmaßnahmen 

zurück zu übertragen, sofern

  • das Wohngebäude nicht fristgemäß errichtet oder 
  • das Vertragsgrundstück ohne Zustimmung der Gemeinde in unbebautem Zustand weiterveräußert werden

sollte, entschieden, dass die Gemeinde das Wiederkaufsrecht 

  • gemäß § 462 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

grundsätzlich

  • innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Jahren seit dem Verkauf,

ausüben und damit 

  • gemäß § 456 Abs. 1 BGB 

das Grundstück bis zu 30 Jahre lang 

  • zum Verkaufspreis von damals 

zurückfordern kann, wenn der Käufer 

  • weder fristgerecht, 
  • noch bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts 

seiner Bauverpflichtung nachgekommen ist und eine

  • Ausübungsfrist

für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart war.

Dass der Käufer dadurch nicht unangemessen belastet wird, hat der Senat u.a. damit begründet, dass 

  • Bauverpflichtungen

wie die vorliegende dem anerkennenswerten städtebaulichen Zweck dienen, 

  • die (zeitnahe) Erreichung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sicherzustellen bzw. zu fördern und 
  • Grundstücksspekulationsgeschäfte zu verhindern,

es daher für sich genommen nicht zu beanstanden ist, wenn eine Gemeinde einem privaten Käufer ein im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenes Grundstück nur 

  • gegen Übernahme einer Bebauungsverpflichtung 

verkauft und diese Verpflichtung durch ein 

  • Wiederkaufsrecht für den Fall des Verstoßes 

absichert, zumal der Käufer dadurch einzig und allein verpflichtet war, das Grundstück 

  • innerhalb von acht Jahren mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden Wohngebäude 

zu bebauen, bei Erfüllung dieser Verpflichtung das Wiederkaufsrecht der Gemeinde 

  • erloschen bzw. nicht entstanden 

wäre und der Käufer anschließend über das Grundstück hätte 

  • frei

verfügen können (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


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