Was, wer von einer Gemeinde ein Grundstück erwirbt, sich zur Bebauung und andernfalls zur Zurückübertragung verpflichtet, wissen sollte 

Was, wer von einer Gemeinde ein Grundstück erwirbt, sich zur Bebauung und andernfalls zur Zurückübertragung verpflichtet, wissen sollte 

Mit Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 144/21 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein privater Käufer von einer 

  • Gemeinde

mit notariellem städtebaulichem Vertrag (§ 11 Baugesetzbuch (BauGB)) ein Grundstück 

  • zu einem marktgerechten Preis 

erworben und sich in dem Vertrag verpflichtet hatte,

  • innerhalb von acht Jahren ab dem Tag des Kaufs 

ein bezugsfertiges Wohngebäude 

  • entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans 

zu erstellen sowie das Eigentum an dem Grundstück der Gemeinde auf Verlangen 

  • kosten- und lastenfrei gegen Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises, sonstiger gemäß der Vertragsurkunde bezahlter Beträge und nachweisbarer Kosten für die zwischenzeitlich erfolgten Erschließungsmaßnahmen 

zurück zu übertragen, sofern

  • das Wohngebäude nicht fristgemäß errichtet oder 
  • das Vertragsgrundstück ohne Zustimmung der Gemeinde in unbebautem Zustand weiterveräußert werden

sollte, entschieden, dass die Gemeinde das Wiederkaufsrecht 

  • gemäß § 462 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

grundsätzlich

  • innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Jahren seit dem Verkauf,

ausüben und damit 

  • gemäß § 456 Abs. 1 BGB 

das Grundstück bis zu 30 Jahre lang 

  • zum Verkaufspreis von damals 

zurückfordern kann, wenn der Käufer 

  • weder fristgerecht, 
  • noch bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts 

seiner Bauverpflichtung nachgekommen ist und eine

  • Ausübungsfrist

für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart war.

Dass der Käufer dadurch nicht unangemessen belastet wird, hat der Senat u.a. damit begründet, dass 

  • Bauverpflichtungen

wie die vorliegende dem anerkennenswerten städtebaulichen Zweck dienen, 

  • die (zeitnahe) Erreichung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sicherzustellen bzw. zu fördern und 
  • Grundstücksspekulationsgeschäfte zu verhindern,

es daher für sich genommen nicht zu beanstanden ist, wenn eine Gemeinde einem privaten Käufer ein im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenes Grundstück nur 

  • gegen Übernahme einer Bebauungsverpflichtung 

verkauft und diese Verpflichtung durch ein 

  • Wiederkaufsrecht für den Fall des Verstoßes 

absichert, zumal der Käufer dadurch einzig und allein verpflichtet war, das Grundstück 

  • innerhalb von acht Jahren mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden Wohngebäude 

zu bebauen, bei Erfüllung dieser Verpflichtung das Wiederkaufsrecht der Gemeinde 

  • erloschen bzw. nicht entstanden 

wäre und der Käufer anschließend über das Grundstück hätte 

  • frei

verfügen können (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


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