Mit Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 144/21 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein privater Käufer von einer
mit notariellem städtebaulichem Vertrag (§ 11 Baugesetzbuch (BauGB)) ein Grundstück
- zu einem marktgerechten Preis
erworben und sich in dem Vertrag verpflichtet hatte,
- innerhalb von acht Jahren ab dem Tag des Kaufs
ein bezugsfertiges Wohngebäude
- entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
zu erstellen sowie das Eigentum an dem Grundstück der Gemeinde auf Verlangen
- kosten- und lastenfrei gegen Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises, sonstiger gemäß der Vertragsurkunde bezahlter Beträge und nachweisbarer Kosten für die zwischenzeitlich erfolgten Erschließungsmaßnahmen
zurück zu übertragen, sofern
- das Wohngebäude nicht fristgemäß errichtet oder
- das Vertragsgrundstück ohne Zustimmung der Gemeinde in unbebautem Zustand weiterveräußert werden
sollte, entschieden, dass die Gemeinde das Wiederkaufsrecht
- gemäß § 462 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
grundsätzlich
- innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Jahren seit dem Verkauf,
ausüben und damit
das Grundstück bis zu 30 Jahre lang
- zum Verkaufspreis von damals
zurückfordern kann, wenn der Käufer
- weder fristgerecht,
- noch bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts
seiner Bauverpflichtung nachgekommen ist und eine
für das Wiederkaufsrecht nicht vereinbart war.
Dass der Käufer dadurch nicht unangemessen belastet wird, hat der Senat u.a. damit begründet, dass
wie die vorliegende dem anerkennenswerten städtebaulichen Zweck dienen,
- die (zeitnahe) Erreichung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sicherzustellen bzw. zu fördern und
- Grundstücksspekulationsgeschäfte zu verhindern,
es daher für sich genommen nicht zu beanstanden ist, wenn eine Gemeinde einem privaten Käufer ein im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenes Grundstück nur
- gegen Übernahme einer Bebauungsverpflichtung
verkauft und diese Verpflichtung durch ein
- Wiederkaufsrecht für den Fall des Verstoßes
absichert, zumal der Käufer dadurch einzig und allein verpflichtet war, das Grundstück
- innerhalb von acht Jahren mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden Wohngebäude
zu bebauen, bei Erfüllung dieser Verpflichtung das Wiederkaufsrecht der Gemeinde
- erloschen bzw. nicht entstanden
wäre und der Käufer anschließend über das Grundstück hätte
verfügen können (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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