Was Wohnungseigentümer, die auf ihrer Terrasse oder ihrem Balkon grillen und die Eigentümer, von denen der Grillrauch 

Was Wohnungseigentümer, die auf ihrer Terrasse oder ihrem Balkon grillen und die Eigentümer, von denen der Grillrauch 

…. und/oder die Grillgerüche in ihrer Wohnung wahrgenommen und als störend empfunden werden kann, wissen sollten, wenn keine 

  • Vereinbarungen und Beschlüsse 

das Grillen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft regeln.

Mit Urteil vom 01.03.2023 hat das Landgericht (LG) München I in einem Fall, in dem der 

  • Eigentümer einer im zweiten Stock gelegenen Wohnung (im Folgenden: Kläger) 

beantragt hatte, dem

  • Eigentümer der schräg unterhalb im Erdgeschoß gelegenen Wohnung (im Folgenden: Beklagter),  

das Grillen auf der Terrasse, 

  • wegen der Beeinträchtigung seines Sondereigentums im zweiten Stock durch den eindringenden, beim Grillen entstehenden Rauch und die Gerüche, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, 

zu untersagen,

  • soweit die Häufigkeit über ein mehr als 5-maliges Grillen im Jahr hinausgeht, 
  • hilfsweise soweit die Häufigkeit über ein mehr als 2-maliges Grillen im Monat hinausgeht,

den Beklagten,  

  • unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

verurteilt, es zu 

  • unterlassen,

im Bereich der zu seiner Wohnung im Erdgeschoss gehörenden Terrasse 

  • an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder 
  • an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und 
  • insgesamt mehr als viermal im Monat 

zu grillen.

Begründet ist das vom LG damit worden, dass, 

  • nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes,

Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 BGB und 
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, 

die, wie hier, auf die Abwehr von Störungen 

  • im räumlichen Bereich seines Sondereigentums 

gerichtet sind, weiterhin auch dann 

  • selbst

geltend gemacht werden können, wenn zugleich das 

  • Gemeinschaftseigentum

von den Störungen betroffen ist, dass Grillen, 

  • sofern es innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Vereinbarungen und Beschlüsse nicht geregelt ist, 

in einem gewissen Umfang als sozialadäquates Verhalten erlaubt ist und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen 

  • durch Rauch sowie Gerüche daher 

hinzunehmen sind, infolgedessen ein Unterlassungsanspruch des Klägers 

  • gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG 

nur insoweit besteht und damit auch eine Beeinträchtigung 

  • i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB 

nur insoweit vorliegt, als es durch das Grillen im Bereich der zur Wohnung des Beklagten gehörenden Terrasse zu einer 

  • Beeinträchtigung des Sondereigentums des Klägers 

kommt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben 

  • unvermeidliche Maß 

hinausgeht, dass, wann 

  • das zulässige Maß überschritten ist und 
  • ein übermäßiges Grillen vorliegt, 

welches zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, maßgebend für die Beurteilung u.a. 

  • der Standort des Grills, 
  • die Häufigkeit des Grillens und 
  • das verwendete Grillgerät

sind, aber auch dann, wenn, wie bei einem Elektrogrill nur 

  • Wasserdampf und 
  • Gerüche von Fleisch oder Fisch 

verursacht werden, auf die Belange und Interessen der anderen Wohnungseigentümer 

  • Rücksicht

genommen werden, es also Zeiten geben muss, zu denen sich diese 

  • ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf ihrem Balkon 

aufhalten können und 

  • zur Gewährleistung dieses Anspruchs des Klägers

die Anzahl des Grillens durch den Beklagten zu beschränken ist, auf 

  • maximal viermal im Monat, 

wobei aber nicht gegrillt werden darf an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also

  • am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder 
  • an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen.

Übrigens:
Die Darlegungs- und Beweislast 

  • für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs und 
  • damit einer Beeinträchtigung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG und § 1004 Abs. 1 BGB 

trägt der, der die Unterlassung verlangt.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwas-wohnungseigentuemer-die-auf-ihrer-terrasse-oder-ihrem-balkon-grillen-und-die-eigentuemer-von-denen-der-grillrauch%2F">logged in</a> to post a comment