Oberlandesgericht München verurteilt Wohnungsmieterin zur Zahlung von 3.000,00 € Schmerzensgeld.
Die Mieterin einer im 3. Stock eines Anwesens gelegenen Wohnung,
- die eine ca. 1 kg schwere und 25 cm hohe Holzfigur ungesichert auf dem Fenstersims abgestellt hatte,
muss,
- weil die Figur auf die Straße gefallen war,
einer Passantin, die von der herunterfallenden Figur am Kopf getroffen worden war und eine Platzwunde erlitten hatte, die im Krankenhaus mit drei Stichen genäht werden musste, 3000 € Schmerzensgeld zahlen.
Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 06.04.2016 – 20 U 4602/15 – entschieden.
Zur Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Wohnungsmieterin, so der Senat, in einem solchen Fall auch dann verpflichtet, wenn ein plötzlicher Windstoß zum Zuklappen des Fensters und zum Hinabfallen der Holzfigur geführt hat,
- da durch die ungesicherte Positionierung der Figur am offenen Fenster eine besondere Gefahrenquelle eröffnet und
- die Verletzung der sich im öffentlichen Straßenraum unterhalb des Fensters befindlichen Passantin durch das Herabfallen der Figur damit fahrlässig verursacht worden ist.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass
- die Verletzte vereinzelt noch unter Lagerungsschwindel leidet und
- das Schmerzensgeld einem Verletzten nicht nur einen Ausgleich für erlittene Schmerzen sowie Leiden, sondern ihm auch Genugtuung für das verschaffen soll, was ihm angetan wurde.
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