Welche Anforderungen sind an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung zu stellen?

Welche Anforderungen sind an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung zu stellen?

Zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat.

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 284/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Beklagten seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger.
Mit Schreiben vom 23.10.2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Das Amtsgericht (AG) gab der Räumungsklage statt, das Landgericht (LG) hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Die vom VIII. Zivilsenat des BGH zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg.
Danach war es nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.
Nach § 573 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben und werden andere Gründe nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Das Begründungserfordernis nach dieser Vorschrift soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann.
Die Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.
Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat.
Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 30.04.2014 – Nr. 72/2014 – mitgeteilt.

 


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