…. des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.
Dieses hat in einem Fall, in dem ein Käufer bei einem Autohaus einen
- gebrauchten Pkw zum Preis von knapp 17.000 Euro
erworben, seine Tochter einige Tage nach Vertragsschluss das Autohaus
darum gebeten hatte, ihr,
- damit ihr Vater den Kaufpreis überweisen könne,
die
- Kontodaten des Autohauses
mitzuteilen, diese E-Mail an das Autohaus
von unbekannten Tätern abgefangen
- (sogenannter „Man-in-the-Middle-Angriff“),
worden war, die unbekannten Täter die E-Mail anschließend von einer
- nicht der Tochter des Käufers gehörenden
E-Mail-Adresse an das Autohaus weitergeleitet sowie nach der E-Mail-Antwort des Autohauses
- die im PDF-Anhang enthaltene IBAN des Autohauses
abgeändert und so manipuliert
übersandt hatten, dass die von dem Käufer überwiesene Kaufpreissumme
- nicht dem Konto des Autohauses, sondern
dem Konto der Unbekannten gutgeschrieben worden war,
- mit Beschluss vom 17.04.2026 – 5 U 89/25 –
entschieden, dass
- durch die Überweisung des Kaufpreises auf das Konto der Unbekannten
der Zahlungsanspruch des Autohauses aus dem Kaufvertrag
erfüllt wurde und deshalb der Käufer dem Autohaus
den Kaufpreis schuldet.
Danach sind Käufer einer Sache, die den mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreis aufgrund einer von Betrügern
auf deren Konto und nicht auf das Konto des Verkäufers überweisen, grundsätzlich
zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer verpflichtet.
Dass sie
auf die ihnen vermeintlich vom Verkäufer übermittelte Bankverbindung vertraut haben, ändert daran nichts.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Käufer gegen den Verkäufer einen
- Schadensersatzanspruch (in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung)
geltend machen kann, den er der
- Kaufpreisforderung des Verkäufers
unter dem Gesichtspunkt der
- dolo-agit-Einwendung gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
entgegenhalten kann. Dazu muss der Käufer
können, dass der Verkäufer den Schaden durch ein
Verhalten
- verursacht oder
- mitverursacht
hat, beispielsweise weil
- zwischen den Parteien besondere Sicherheitsvorkehrungen für den elektronischen Zahlungsverkehr vereinbart worden waren und der Verkäufer diese nicht eingehalten hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
Übrigens:
Für den E-Mail-Versand kommen als Verschlüsselungsmethoden in Betracht,
- die Punkt-zu-Punkt- beziehungsweise Transportverschlüsselung
und
- die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Sicheren Schutz vor einem
- „Man-in-the-Middle-Angriff“ durch Internetkriminelle
bietet nur die
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung,
weil bei ihr
- im Unterschied zur Transportverschlüsselung
die E-Mails
verschlüsselt werden, so dass diese im Klartext nur vom Sender und Empfänger,
- die über den notwendigen Schlüssel verfügen,
gelesen werden können (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 18.12.2024 – 12 U 9/24 –).
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