Welche Risiken bei einer Übermittlung von Bankverbindungen per E-Mail ohne (ausreichende) Verschlüsselung bestehen, zeigt folgende Entscheidung 

…. des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.

Dieses hat in einem Fall, in dem ein Käufer bei einem Autohaus einen 

  • gebrauchten Pkw zum Preis von knapp 17.000 Euro 

erworben, seine Tochter einige Tage nach Vertragsschluss das Autohaus

  • per E-Mail 

darum gebeten hatte, ihr, 

  • damit ihr Vater den Kaufpreis überweisen könne, 

die 

  • Kontodaten des Autohauses 

mitzuteilen, diese E-Mail an das Autohaus 

  • während der Übertragung 

von unbekannten Tätern abgefangen 

  • (sogenannter „Man-in-the-Middle-Angriff“), 

worden war, die unbekannten Täter die E-Mail anschließend von einer 

  • nicht der Tochter des Käufers gehörenden 

E-Mail-Adresse an das Autohaus weitergeleitet sowie nach der E-Mail-Antwort des Autohauses

  • die im PDF-Anhang enthaltene IBAN des Autohauses 

abgeändert und so manipuliert 

  • der Tochter des Käufers 

übersandt hatten, dass die von dem Käufer überwiesene Kaufpreissumme 

  • nicht dem Konto des Autohauses, sondern 

dem Konto der Unbekannten gutgeschrieben worden war, 

  • mit Beschluss vom 17.04.2026 – 5 U 89/25 – 

entschieden, dass 

  • durch die Überweisung des Kaufpreises auf das Konto der Unbekannten

der Zahlungsanspruch des Autohauses aus dem Kaufvertrag 

  • nicht

erfüllt wurde und deshalb der Käufer dem Autohaus 

  • weiterhin

den Kaufpreis schuldet.

Danach sind Käufer einer Sache, die den mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreis aufgrund einer von Betrügern 

  • manipulierten E-Mail 

auf deren Konto und nicht auf das Konto des Verkäufers überweisen, grundsätzlich 

  • weiterhin

zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer verpflichtet. 

Dass sie 

  • gutgläubig

auf die ihnen vermeintlich vom Verkäufer übermittelte Bankverbindung vertraut haben, ändert daran nichts.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Käufer gegen den Verkäufer einen 

  • Schadensersatzanspruch (in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung) 

geltend machen kann, den er der 

  • Kaufpreisforderung des Verkäufers 

unter dem Gesichtspunkt der 

  • dolo-agit-Einwendung gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

entgegenhalten kann. Dazu muss der Käufer

  • nachweisen

können, dass der Verkäufer den Schaden durch ein 

  • eigenes pflichtwidriges 

Verhalten 

  • verursacht oder 
  • mitverursacht

hat, beispielsweise weil

  • zwischen den Parteien besondere Sicherheitsvorkehrungen für den elektronischen Zahlungsverkehr vereinbart worden waren und der Verkäufer diese nicht eingehalten hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).  

Übrigens:
Für den E-Mail-Versand kommen als Verschlüsselungsmethoden in Betracht,

  • die Punkt-zu-Punkt- beziehungsweise Transportverschlüsselung 

und 

  • die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

Sicheren Schutz vor einem 

  • „Man-in-the-Middle-Angriff“ durch Internetkriminelle

bietet nur die  

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung,

weil bei ihr 

  • im Unterschied zur Transportverschlüsselung 

die E-Mails 

  • selbst

verschlüsselt werden, so dass diese im Klartext nur vom Sender und Empfänger, 

  • die über den notwendigen Schlüssel verfügen,

gelesen werden können (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 18.12.2024 – 12 U 9/24 –).