Wellenförmige Schwimmbadrutschen – richtige Rutschhaltung schützt vor Verletzungen.

Wellenförmige Schwimmbadrutschen – richtige Rutschhaltung schützt vor Verletzungen.

Weil sie während des Besuchs eines Freibades bei der Benutzung der dort befindlichen wellenförmigen Rutsche verunfallte und sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zuzog verklagte eine 22-Jährige die für die Unterhaltung des Freibades zuständige Beklagte auf Schadensersatz, u.a. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro.

Ihre Klage blieb erfolglos.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wies die Klage mit Urteil vom 06.05.2014 – 9 U 13/14 – ab, weil er eine unfallursächliche schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen konnte.

In seiner Entscheidung ging der Senat davon aus, dass die Anlagen einer Badeanstalt so beschaffen sein müssen, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben.

Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind,

  • die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen,
  • von ihnen nicht vorhersehbar und
  • nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Den Betreiber trifft dabei

  • neben der Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen,
  • auch die Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie
  • die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen war die von der Klägerin benutzte Wasserrutsche sicherungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Sachverständig beraten stellte der Senat fest, dass die Rutsche keine konstruktiven Mängel aufwies und den in einschlägigen DIN-Normen bestimmten Sicherheitsanforderungen genügte.
Auch lies sich, wie der Senat ausführte, nicht feststellen, dass die Rutsche – namentlich aufgrund der Wellenform – ein erhöhtes Gefährdungspotential aufwies, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausging und vom Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre.
Insbesondere war bei dem Rutschtyp bei einem Rutschen in den Rutschpositionen, wie sie in den an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise vorgegeben waren, nämlich sitzend und nach vorne vorgebeugt, ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Lediglich subjektiv konnte der Nutzer den Eindruck eines Abhebens erhalten, tatsächlich lag dem aber nur ein geringerer Anpressdruck auf der Welle zugrunde.
Erst dann, wenn der Nutzer – den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend – eine aufrechte Sitzhaltung einnimmt, kommt er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine werden angehoben, die Füße fliegen hoch und der Nutzer gerät in eine Rückenlage, was dann unter unglücklichen Umständen aufgrund einer Kompressionsbelastung letztlich auch zu Verletzungen führen kann,

Fazit:
Dafür dass bauartbedingt Nutzer der Rutsche Gefahren ausgesetzt waren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen bestanden aus technischer Sicht keine konkreten Anhaltspunkte. Bei Einhaltung der Vorgaben bezüglich der Rutschhaltung bestand kein erhöhtes Gefährdungspotential. Der Unfall der Klägerin lies sich bei einer ordnungsgemäßen Rutschhaltung und auch ansonsten normaler Rutschweise, wie von ihr beschrieben, nicht erklären. 
Da eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln – namentlich bezüglich der Rutschhaltung –, die immer dann zu fordern ist, wenn wie im vorliegenden Fall die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung, bezüglich der Unfall- und Verletzungsgefahr von maßgeblicher Bedeutung ist, vorhanden war, konnte der Beklagten auch eine unfallursächliche Verletzung der Instruktions- oder Aufsichtspflicht nicht angelastet werden.

Dieser Fall zeigt nicht nur, wie wichtig die richtige Rutschhaltung bei der Benutzung von wellenförmigen Schwimmbadrutschen ist, sondern auch, dass es empfehlenswert ist vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen eines Unfalls bei der Benutzung einer Rutsche die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. 

 


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