Wenn Arbeitnehmer Abschied feiern

Wenn Arbeitnehmer Abschied feiern

Mit Urteil vom 29.05.2015 – 4 K 3236/12 E – hat der 4. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster in einem Fall,

  • in dem der Kläger, ein leitender Angestellter in einem Unternehmen anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels als Dozent an eine Fachhochschule Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant eingeladen hatte, wobei die Einladungen von dem Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber abgestimmt und die Anmeldung für die Feier über das bisherige Sekretariat des Klägers erfolgt war,

 

entschieden, dass die dem Kläger für diese Abschiedsfeier von dem Hotel in Rechnung gestellten 5.000 EUR abzugsfähige Werbungskosten sind, weil die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst waren.

Wie der 4. Senat des FG Münster ausführte, fallen unter Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), also unter Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind.
Dabei ist für die Annahme des damit geforderten Veranlassungszusammenhangs erforderlich, dass die Aufwendungen objektiv mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit tatsächlich zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden, wobei das subjektive Element kein zwingendes Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist, wohingegen der objektive Zusammenhang stets vorliegen muss (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 11.01.2007 – VI R 52/03 –).
Keine Werbungskosten liegen dagegen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vor bei Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, wobei, ob dies der Fall ist, anhand der Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen ist.

 

Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter.

  • Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar.
  • Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen.

 

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer vom Arbeitgeber veranstalteten Feierlichkeit von einer Privatfeier des Arbeitnehmers ist weiterhin zu berücksichtigen,

  • wer als Gastgeber auftritt,
  • wer die Gästeliste bestimmt,
  • die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen,
  • die Örtlichkeit der Veranstaltung,
  • die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie
  • der Charakter der Feierlichkeit insgesamt (BFH, Urteile vom 06.03.2008 – VI R 68/06 –; vom 11.01.2007 – VI R 52/03 – und vom 01.02.2007 – VI R 25/03 –).

 

Dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Aufwendungen des Klägers für seine Abschiedsfeier durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst waren, begründete der 4. Senat des FG Münster u. a. damit,

  • dass der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, rein beruflicher Natur gewesen sei, dass sämtliche Gäste des Klägers aus seinem beruflichen Umfeld gestammt hätten,
  • dass private Freunde oder Angehörige nicht eingeladen gewesen seien,
  • dass die ganz überwiegende Zahl der Gäste auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden sei,
  • dass der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden sowie die Gästeliste mit diesem abgestimmt und
  • den Kläger auch sein bisheriges Sekretariat bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe.

 

Als dieser Beurteilung nicht entgegenstehend erachtete der Senat den Umstand, dass die Feier abends stattgefunden hatte. Auch sah er die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers für nicht so hoch an, dass daraus eine private Veranlassung hätte abgeleitet werden können.

 


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