Wenn auf einem privaten Parkplatz zwei Autos zusammenstoßen: Wer haftet wann für den dabei entstandenen Schaden?

Wenn auf einem privaten Parkplatz zwei Autos zusammenstoßen: Wer haftet wann für den dabei entstandenen Schaden?

Mit Beschluss vom 28.11.2025 – 7 U 87/25 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einem Fall, in dem es auf einem Parkplatz

  • eines Einkaufszentrums 

zu einem Zusammenstoß der PKWs

  • eines, eine der Fahrgassen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h befahrenden und 
  • eines vor ihm gerade ganz langsam rückwärts ausparkenden 

Fahrzeugführers gekommen war, 

  • wegen ihrer beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile aufgrund ihres jeweiligen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

die 

  • hälftige Haftung 

für die entstandenen Unfallschäden als angemessen erachtet.  

Das OLG begründete dies damit, dass auf Parkplätzen

  • ohne eindeutigen Straßencharakter

die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht 

  • unmittelbar

anwendbar sind, diese allerdings 

  • mittelbar

über § 1 StVO, 

  • dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot, 

Bedeutung erlangen, auf Parkplätzen daher,

  • sich, wer rückwärts fährt, entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO,
    • so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann 

und

  • ein, eine Fahrgasse Befahrender,
    • weil er jederzeit damit rechnen muss, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören, 

von vorneherein nur mit geringerer Geschwindigkeit fahren darf und bremsbereit sein muss,