Mit Beschluss vom 28.11.2025 – 7 U 87/25 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einem Fall, in dem es auf einem Parkplatz
zu einem Zusammenstoß der PKWs
- eines, eine der Fahrgassen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h befahrenden und
- eines vor ihm gerade ganz langsam rückwärts ausparkenden
Fahrzeugführers gekommen war,
- wegen ihrer beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile aufgrund ihres jeweiligen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
die
für die entstandenen Unfallschäden als angemessen erachtet.
Das OLG begründete dies damit, dass auf Parkplätzen
- ohne eindeutigen Straßencharakter
die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht
anwendbar sind, diese allerdings
über § 1 StVO,
- dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot,
Bedeutung erlangen, auf Parkplätzen daher,
- sich, wer rückwärts fährt, entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO,
- so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann
und
- ein, eine Fahrgasse Befahrender,
- weil er jederzeit damit rechnen muss, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören,
von vorneherein nur mit geringerer Geschwindigkeit fahren darf und bremsbereit sein muss,
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