Beim Erwerb von Betäubungsmitteln
- sowohl zum Zweck der Veräußerung
- als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs
hängt die rechtliche Bewertung davon ab, welchen Wirkstoffgehalt die jeweiligen Teilmengen haben.
Sind
- nicht nur jeweils die Verkaufsmenge und
- die Eigenverbrauchsmenge
gering,
- sondern auch die Gesamtmenge,
liegt
Sind
- die Verkaufsmenge und
- die Eigenverbrauchsmenge
jeweils gering,
- die Gesamtmenge jedoch nicht gering,
liegt
Ist
- die Verkaufsmenge nicht gering,
- die Eigenverbrauchsmenge jedoch gering,
liegt
Sind
- sowohl die Verkaufsmenge
- als auch die Eigenverbrauchsmenge
jeweils nicht gering, liegt
Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschuss vom 08.01.2015 – 2 StR 252/14 – hingewiesen.
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