Wenn Betäubungsmittel sowohl zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs erworben werden.

Wenn Betäubungsmittel sowohl zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs erworben werden.

Beim Erwerb von Betäubungsmitteln

  • sowohl zum Zweck der Veräußerung
  • als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs

hängt die rechtliche Bewertung davon ab, welchen Wirkstoffgehalt die jeweiligen Teilmengen haben.

Sind

  • nicht nur jeweils die Verkaufsmenge und
  • die Eigenverbrauchsmenge

gering,

  • sondern auch die Gesamtmenge,

liegt

Sind

  • die Verkaufsmenge und
  • die Eigenverbrauchsmenge

jeweils gering,

  • die Gesamtmenge jedoch nicht gering,

liegt

Ist

  • die Verkaufsmenge nicht gering,
  • die Eigenverbrauchsmenge jedoch gering,

liegt

Sind

  • sowohl die Verkaufsmenge
  • als auch die Eigenverbrauchsmenge

jeweils nicht gering, liegt

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschuss vom 08.01.2015 – 2 StR 252/14 – hingewiesen.

 


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