Wenn Betäubungsmittel sowohl zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs erworben werden.

Beim Erwerb von Betäubungsmitteln

  • sowohl zum Zweck der Veräußerung
  • als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs

hängt die rechtliche Bewertung davon ab, welchen Wirkstoffgehalt die jeweiligen Teilmengen haben.

Sind

  • nicht nur jeweils die Verkaufsmenge und
  • die Eigenverbrauchsmenge

gering,

  • sondern auch die Gesamtmenge,

liegt

Sind

  • die Verkaufsmenge und
  • die Eigenverbrauchsmenge

jeweils gering,

  • die Gesamtmenge jedoch nicht gering,

liegt

Ist

  • die Verkaufsmenge nicht gering,
  • die Eigenverbrauchsmenge jedoch gering,

liegt

Sind

  • sowohl die Verkaufsmenge
  • als auch die Eigenverbrauchsmenge

jeweils nicht gering, liegt

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschuss vom 08.01.2015 – 2 StR 252/14 – hingewiesen.

 


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