Wenn betriebliche Witwenversorgung abhängig gemacht wird vom Alter des versorgungsberechtigten Mitarbeiters bei Eheschließung

Wenn betriebliche Witwenversorgung abhängig gemacht wird vom Alter des versorgungsberechtigten Mitarbeiters bei Eheschließung

Arbeitgeber können eine betriebliche Witwenversorgung nicht davon abhängig machen, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat.

Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 137/13 – in einem Fall entschieden,

  • in dem einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt,
  • die Zahlung der Witwenrente, aber davon abhängig gemacht worden war, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat und
  • der beklagte Arbeitgeber, weil von dem verstorbenen Arbeitnehmer die Ehe erst im Alter von 61 Jahren geschlossen worden war, sich geweigert hatte, an dessen Witwe, der Klägerin, eine Witwenrente zu zahlen.

 

Nach der Entscheidung des Dritten Senats des BAG ist eine solche „Spätehenklausel“ gemäß § 7 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam, weil durch sie der verstorbene Ehemann der Klägerin unmittelbar wegen des Alters benachteiligt wurde.

Wie der Senat ausgeführt hat,

könne die Benachteiligung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden und auch die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG lägen nicht vor. Die „Spätehenklausel“ führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 04.08.2015 – Nr. 40/15 – mitgeteilt.

 


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