Wenn darüber gestritten wird, ob ein Geldbetrag als Darlehen gegeben war oder ob es sich um eine Schenkung handelte.

Wenn darüber gestritten wird, ob ein Geldbetrag als Darlehen gegeben war oder ob es sich um eine Schenkung handelte.

Wer auf Rückzahlung eines Darlehens klagt, muss nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Aus dem Urteil des BGH vom 14.11.2006 – X ZR 34/05 – ergibt sich nichts Gegenteiliges. In jenem Fall ging es nicht um einen Darlehens-, sondern um einen Bereicherungsanspruch. Nur für die dort gegebene besondere Situation (Abhebungen vom Konto des Gläubigers durch den Zahlungsempfänger) ist dem Schuldner die Beweislast für das behauptete Schenkungsversprechen und damit das Bestehen des geltend gemachten Rechtsgrundes auferlegt worden. Dass dieses auch dann gilt, wenn der Anspruchsteller geltend macht, er habe ein Darlehen gewährt, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen.

Seinen Substantiierungspflichten für eine Darlehensabrede genügt der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des BGH,

  • wenn er Tatsachen vorträgt,
  • die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen.

Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 18.04.2012 – IV ZR 147/10 –; BGH, Beschluss vom 21.09.2011 – IV ZR 95/10 –).

  • Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind.
  • Dagegen ist es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 199/03 –; BGH, Beschluss vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02 –).

Die Vernehmung von Zeugen, die zu der vom Kläger behaupteten Darlehensabrede benannt sind, darf deshalb beispielsweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger weitere Anhaltspunkte zu ihrer Anwesenheit bei Unterredungen der Parteien im Zusammenhang mit der Geldübergabe vorträgt.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 19.11.2014 – IV ZR 317/13 – hingewiesen.

 


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