Wenn das Auto beim Durchfahren eines auf der Straße vorhandenen Schlagloches beschädigt wird.

Wenn das Auto beim Durchfahren eines auf der Straße vorhandenen Schlagloches beschädigt wird.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 05.05.2014 – 12 U 13/12 – einem Kläger,

  • dessen Auto beim Durchfahren eines bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden Schlagloches mit den Ausmaßen 1 m Länge, 30 cm Breite und 10 cm Tiefe beschädigt worden war,

gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG) einen Schadensersatzanspruch zuerkannt,

  • weil das beklagte Land dadurch, dass es vor diesem Schlagloch, das sich auf einer Staatstraße innerhalb einer Ortsdurchfahrt befand, weder gewarnt noch es hat ausbessern lassen, gegen seine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte.

Danach ist der Verkehrssicherungspflichtige einer Straße verpflichtet, den Verkehr auf der Straße,

  • soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten,

insbesondere die Verkehrsteilnehmer

  • gegen sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebende und
  • nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen
    • zu sichern oder
    • zumindest vor diesen zu warnen.

Dabei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend durch

  • Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und
  • ihre Verkehrsbedeutung

bestimmt.
Allerdings muss der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen Benutzer der Straße, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007 – 8 U 199/06 –).

Da das Schlagloch in dem vom 12. Zivilsenat des OLG Koblenz entschiedenen Fall,

  • das wegen seiner beachtlichen Ausmaße, insbesondere der nur schwer erkennbaren Tiefe, für den Verkehr gerade in einer Ortsdurchfahrt als gefährlich angesehen werden musste,
  • schon über einen längeren Zeitraum, nämlich über ein Wartungsintervall des Beklagten hinaus bestanden hatte, und

das beklagte Land

  • weder ein Warnschild,
  • noch eine Geschwindigkeitsreduzierung,
  • noch eine Reparatur des Lochs veranlasst hatte,

hatte es seine Verkehrssicherungspflicht nach den obigen Kriterien verletzt.

Wegen der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr hat der Senat den Schadensersatzanspruch allerdings um 25 % gekürzt.
Denn insbesondere wegen des den Fahrer eines Fahrzeugs treffenden Sichtfahrgebots gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), ist grundsätzlich die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, zu berücksichtigen (vgl. Thüringer OLG, Urteil vom 10.06.2009 – 4 U 67/09 –).
Vorliegend war nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältig fahrender Idealfahrer auch zum Unfallzeitpunkt am Abend, bei Dunkelkeit und bei einer teilweise von Schnee geräumten Fahrbahn so langsam und aufmerksam gefahren wäre, dass er das Schlagloch noch rechtzeitig bemerkt hätte.

Die Fälle, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung wegen eines Mitverschuldens eine höhere Mithaftung oder sogar eine Alleinhaftung des Kraftfahrers angenommen hat, betrafen Fälle, in denen Warnschilder aufgestellt waren (OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007 – 8 U 199/06 –) oder die Schlaglöcher am helllichten Tag  als nicht kontrastarme Hindernisse für die Fahrer zu erkennen gewesen sein mussten (Thüringer OLG, Urteile vom 10.06.2009 – 4 U 67/09 – und vom 10.05.2010 – 4 U 884/10 –).
So lag der Sachverhalt hier nicht. 

 


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