Wenn der Begünstigte einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten auf den Todesfall getroffenen Verfügung und der Erbe des Erblassers verschiedene Personen sind – Verhältnis zueinander.

Wenn der Begünstigte einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten auf den Todesfall getroffenen Verfügung und der Erbe des Erblassers verschiedene Personen sind – Verhältnis zueinander.

Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten eine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall getroffen, indem er beispielweise eine Lebensversicherung abgeschlossen und in dem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer – im Folgenden jeweils als Versicherer bezeichnet – als Bezugsberechtigten einen Dritten benannt hat – im Folgenden jeweils als Begünstigter bezeichnet – ist zu unterscheiden, zwischen

  • dem Deckungsverhältnis, das ist die dem Begünstigten im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages eingeräumte Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung, und
  • dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem verfügenden Erblasser und dem Begünstigten.

Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung.

Die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als der Erbe des Erblassers diese Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis, für das in dem vorliegenden Fall nur eine Schenkung in Betracht kommt, ob der Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu dem Erben des Erblassers behalten darf. 
Die Erklärung des Erblassers gegenüber dem Versicherer, es werde dem Begünstigten eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt, enthält zugleich den konkludenten Auftrag an den Lebensversicherer, dem Begünstigten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Erblassers zu überbringen.

Der insoweit mit Botendiensten beauftragte Versicherer erfüllt diesen Auftrag im Regelfall durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des Erblassers zum Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der Begünstigte durch Annahme des Geldes konkludent annehmen (§ 518 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )).

Wird allerdings der Botenauftrag des Versicherers vom Erben des Erblassers widerrufen, bevor es dem Versicherer gelungen ist, das Schenkungsangebot dem Begünstigten zu übermitteln, kommt ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten nicht zustande.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10.04.2013 – IV ZR 38/12 – hingewiesen.

Offen gelassen hat der BGH in dieser Entscheidung,

  • ob auch der vom Erblasser mit Benennung eines Bezugsberechtigten konkludent erteilte Botenauftrag an den Versicherer zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall oder aber zu einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte führt, aus dem eigene Schadensersatzansprüche des Begünstigten gegen den Versicherer im Falle der pflichtwidrigen Ausführung entstehen können,
  • ob der Schutzzweck eines solchen Vertrages gerade auch darauf gerichtet sein kann, mit der Übermittlung des Schenkungsangebots einem Widerruf des Botenauftrages durch den hierzu berechtigten Erben zuvorzukommen und mithin einen Schaden des Begünstigten zu verhindern sowie
  • ob bei der vom Versicherer zu beachtenden Sorgfalt generelle Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen aus § 276 BGB in Betracht kommen können, im Hinblick darauf, dass der Versicherer durch den Auftrag in einen Konflikt zwischen den Interessen des Begünstigten und des Erben geraten könnte und keine unzumutbaren Anforderungen an ihn gestellt werden dürfen.

 

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