Wenn der Käufer behauptet vom Verkäufer durch Verschweigen arglistig getäuscht worden zu sein – Wer muss was darlegen, wer muss was beweisen?

Wenn der Käufer behauptet vom Verkäufer durch Verschweigen arglistig getäuscht worden zu sein – Wer muss was darlegen, wer muss was beweisen?

In einem solchen Fall ist es Sache des Käufers sämtliche Voraussetzungen der Arglist zu beweisen, bei einer Täuschung durch Verschweigen also auch die unterbliebene Offenbarung.

  • Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer demzufolge beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist.

Den Schwierigkeiten bei dem Beweis einer solchen negativen Tatsache wird dabei nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast Rechnung getragen.
Danach muss der Käufer nur die zunächst von dem Verkäufer substantiiert darzulegende Aufklärung ausräumen; gelingt dies, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht (vgl. zum Ganzen nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09 –).

  • Nichts anderes gilt, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben.

 

Die Beweislast hinsichtlich der Aufklärung wird dadurch nicht umgekehrt. Denn für die Fortdauer eines einmal eingetretenen Irrtums besteht keine Vermutung.
Allerdings sind einem Getäuschten in solchen Konstellationen Erleichterungen hinsichtlich des Beweismaßes zuzubilligen.
Denn auch wenn der Käufer „nur“ die in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Weise konkretisierte Behauptung ausräumen muss, es sei (nachträglich) aufgeklärt worden, bleibt es dabei, dass die Führung eines solchen „Negativbeweises“ regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden bleibt und deshalb keine überspannten Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund ist bei der Beweiswürdigung der Umstand zu berücksichtigen, dass derjenige, der einen anderen durch arglistiges (positives) Tun zum Vertragsschluss bewegen möchte, hiervon in der Regel nicht zeitnah durch Offenbarung der wahren Verhältnisse wieder abrücken wird.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.06.2014 – V ZR 55/13 – hingewiesen.

 


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