Wenn die Grundstückserschließungsstraße den Namen „Am Lusthaus“ erhält

Wenn die Grundstückserschließungsstraße den Namen „Am Lusthaus“ erhält

Eine Grundstückseigentümerin, die sich dadurch, dass die an ihr Grundstück erschließende Straße den Straßennamen „Am Lusthaus“ erhalten hatte, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah und mit der Begründung, dass sie durch diese Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht werde, gegen die Straßenbenennung Klage erhoben hatte, hatte damit keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln wies die Klage mit Urteil vom 03.03.2016 – 20 K 3900/14 – ab.

Nach Auffassung des VG berührt eine Straßenbenennung – insbesondere eine Erstbenennung – regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen, da es

  • zum einen allein darum gehe, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde und
  • zum anderen der für die Straßenbenennung zuständigen Bezirksvertretung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, der nicht überschritten worden sei.

 

Diesbezüglich wies das VG darauf hin, dass hier bei der Straßenbenennung die Gewannbezeichnung d. h. die alte Gebietsbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.

Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Köln am 03.03.2016 mitgeteilt.

 


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