Wenn ein 8-jährigen Kind allein Rad fährt und dabei mit einem Fahrzeug zusammenstößt.

Wenn ein 8-jährigen Kind allein Rad fährt und dabei mit einem Fahrzeug zusammenstößt.

Beschädigt ein 8-jähriges Kind beim Radfahren rechtswidrig ein fremdes Fahrzeug, haften nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Aufsichtspflichtigen und das sind normalerweise die Eltern.

Welchen Umfang die Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen hat, richtet sich

  • nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie
  • danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.

Entscheidend ist, was

  • verständige Aufsichtspflichtige
  • nach vernünftigen Anforderungen

unternehmen müssen,

  • um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern.

Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –).
Diese Grundsätze sind durch die Anhebung der Deliktsfähigkeit von Kindern im Straßenverkehr im Jahre 2002 nicht verändert worden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 51/08 –).

  • Das bedeutet insbesondere, dass die in § 828 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung, die mit der Teilnahme von Kindern unter zehn Jahren am Straßenverkehr verbundenen Schadensrisiken dem haftpflicht- und häufig auch kaskoversicherten Kraftfahrer zuzuweisen, nicht durch eine Ausweitung der Elternhaftung wieder rückgängig gemacht werden darf.
  • Vielmehr ist bei der Beurteilung der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Eltern nach § 1626 Abs. 2 BGB den gesetzlichen Auftrag haben, ihre Kinder zu verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Erwachsenen zu erziehen, was eine mit zunehmender Reife des Kindes sukzessive größer werdende Gewährung von Freiraum zum „Entdecken von Neuland“ voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –).

Entsprechend dieser Grundsätze dürfen sich schulpflichtige Kinder

  • grundsätzlich bereits ab dem 6. Lebensjahr allein im Straßenverkehr bewegen,
  • wenn keine speziellen Gefahrenquellen entgegenstehen.

Denn zum Erlernen eines selbstständigen und umsichtigen Verhaltens im Straßenverkehr gehört die Möglichkeit, sich ohne ständige direkte Kontrolle und Anleitung im Verkehr zu bewähren.

Beherrscht ein Kind

  • das Radfahren in technischer Hinsicht,

setzt die Erfüllung der Aufsicht der Eltern dann voraus,

  • dass das Kind über Regeln und Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad belehrt wurde.
  • Daneben kommt es für die Beurteilung der Frage, ob in der konkreten Verkehrssituation eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern dadurch, dass sie nicht präsent waren, darauf an, ob das Kind mit der Wegstrecke vertraut war.

Wie weit die Belehrungs- und Unterrichtungspflicht der Aufsichtspflichtigen über die Regeln und Gefahren im Straßenverkehr

  • gegenüber radfahrenden Kindern reicht,

hängt maßgeblich davon ab,

  • auf welchen Strecken sich das Kind im Einverständnis mit den Aufsichtspflichtigen im Straßenverkehr bewegt.

Die Belehrung und Unterrichtung von radfahrenden Kindern über die einzuhaltenden Verkehrsregeln und die Gefahren muss daher umso eingehender und nachhaltiger sein, je gefahrenträchtiger die befahrene Wegstrecke ist.

  • In verkehrsberuhigten Bereichen in unmittelbarer Nähe zur elterlichen Wohnung dürfen Eltern ihren Kindern
    • gerade wegen der Funktion der Verkehrsberuhigung deshalb größere Freiheiten lassen als in „normalen“ Straßen und
    • dort ist auch eine unbeaufsichtigte Teilnahme am Straßenverkehr durch fahrradfahrende Kinder ohne weiteres zulässig, da nur in diesen Verkehrsbereichen die Defizite der Kinder durch entsprechend vorsichtiges und verantwortungsbewusstes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeglichen werden (vgl. für eine Sackgasse auch Landgericht (LG) Coburg, Beschluss vom 21.08.2008 – 33 S 66/08 –).
  • Für den Umfang der Belehrungs- und Unterrichtungspflicht der Aufsichtspflichtigen folgt hieraus, dass die Aufsichtspflichtigen das Kind beim Radfahren in verkehrsberuhigten Bereichen nicht mit einzelnen Verkehrsregeln vertraut machen und deren Beherrschung gar überprüfen müssen.
  • Vielmehr genügt es beim Befahren von verkehrsberuhigten Bereichen, die nicht zum fließenden Verkehr gehören, wenn das Kind
    • über allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und
    • den im ruhenden Verkehr maßgeblichen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auch im Verhältnis zu Autofahrern aufgeklärt und zu dessen Beachtung angehalten worden ist.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 13.02.2015 – 13 S 153/14 – hingewiesen.

 

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert