Wenn ein für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossener Mobilfunkvertrag vom Mobilfunkanbieter wegen Nichtzahlung offener Rechnungen vorzeitig gekündigt wird.

Wenn ein für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossener Mobilfunkvertrag vom Mobilfunkanbieter wegen Nichtzahlung offener Rechnungen vorzeitig gekündigt wird.

Kündigt ein Mobilfunkanbieter einen für eine bestimmte Laufzeit zu einem bestimmten Pauschaltarif abgeschlossenen Mobilfunkvertrag vorzeitig außerordentlich wegen Nichtzahlung offener Rechnungen kann er

  • nicht nur aus dem abgeschlossenen Telefonvertrag in Verbindung mit § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die noch offenen Rechnungsbeträgen für die Vergangenheit verlangen,
  • sondern auch Schadensersatz nach §§ 628 Abs.2, 314 BGB für die fiktive Restlaufzeit, wenn der Kunde durch die Nichtzahlung die Kündigung schuldhaft verursacht hat.

Im Wege des Schadensersatzes hat der Kunde in einem solchen Fall dem Mobilfunkanbieter gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB so zu stellen, als sei der Vertrag ordnungsgemäß bis zum Ende der Mindestlaufzeit durchgeführt worden und dem Mobilfunkanbieter als Erfüllungsinteresse insbesondere nach § 252 BGB den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Dieser berechnet sich

  • aus dem festen monatlichen Entgelt
  • abzüglich der ersparten Aufwendungen.

Denn bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muss sich der Unternehmer, der seine Leistungen nicht mehr erbringen kann, auf den Vertragspreis grundsätzlich die besonderen Aufwendungen, die sog. Spezialunkosten, anrechnen lassen, die die Durchführung des Vertrags verursacht hätte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 01.03.2001 – III ZR 361/99 –; Amtsgericht (AG) Bad Urach, Urteil vom 29.11.2013 – 1 C 440/13 –).

Zur schlüssigen Darlegung seines mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns muss der Anbieter bei einem Mobilfunkvertrag („Flatrate“) seine Kalkulation offen legen und die ersparten Spezialunkosten nachvollziehbar benennen (vgl. hierzu AG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2014 – 1 C 1490/14 –).

Kommt der Anbieter dem nicht oder nur unzureichend nach, ist von dem gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit im Wege richterlicher Schätzung gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Abzug von 50 % u.a. wegen der ersparten Terminierungsentgelte vorzunehmen, die sich ein Anbieter beim gekündigten Mobilfunkvertrag zum Pauschaltarif auf die Schadensersatzforderung anrechnen lassen muss (AG Bad Urach, Urteil vom 29.11.2013 – 1 C 440/13 –; a.A. AG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2014 – 1 C 1490/14 –, das die Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens dann nicht als gegeben sieht, wenn der Mobilfunkanbieter den entgangenen Gewinn auch auf richterlichen Hinweis nicht schlüssig darlegt).

Darauf hat das AG Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 20.11.2014 – 23 C 120/14 – hingewiesen.

 


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