Wenn ein in Brand geratenes geparktes Auto ein anderes, daneben geparktes Auto in Brand setzt, haften

Wenn ein in Brand geratenes geparktes Auto ein anderes, daneben geparktes Auto in Brand setzt, haften

…. der Halter des in Brand geratenen Fahrzeugs und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den dadurch an dem anderen Fahrzeug entstanden Schaden jedenfalls dann,

  • wenn keine Anhaltspunkte für eine Fremdverursachung des Brandes (Brandstiftung) vorliegen,
  • sondern von einer Selbstentzündung des zunächst in Brand geratenen Fahrzeugs ausgegangen werden muss.

Der Brand des Kraftfahrzeugs, welches seinerseits das neben diesem parkende Fahrzeug in Brand gesetzt hat, ist dann nämlich „bei dem Betrieb“ dieses Kraftfahrzeuges i.S. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entstanden.

Darauf hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Rostock mit Urteil vom 06.07.2018 – 1 S 198/17 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer das damit, dass die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG

  • alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe umfasst,

wobei es für die Zurechnung der Betriebsgefahr genügt, dass

  • sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eine von diesem ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und
  • das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

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