Wenn ein Lebensversicherungsvertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers vom Versicherer wegen arglistiger Täuschung angefochten wird.

Wenn ein Lebensversicherungsvertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers vom Versicherer wegen arglistiger Täuschung angefochten wird.

Hat ein Lebensversicherer

  • einen Versicherungsvertrag mit der Behauptung, der Versicherungsnehmer habe Gesundheitsfragen im Antragsformular bewusst falsch beantwortet, wegen arglistiger Täuschung angefochten

und

  • beruft er sich im Rechtsstreit um die Todesfallleistung zum Nachweis seiner Behauptung auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile verstorbenen Versicherungsnehmers,

ist

Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Arztes besteht dann nicht. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 03.09.2014 – 12 W 37/14 – hingewiesen.

 


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