Kommt ein Wohnungsmieter, der nach der in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung turnusmäßig zur Reinigung des Treppenhauses verpflichtet ist, seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter ohne vorangegangene Fristsetzung zur entsprechenden Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt.
Das hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 15.11.2012 – 9 C 346/12 – entschieden.
Danach ist die Pflicht zur Treppenreinigung von dem jeweils eingeteilten Mieter, der Natur der Sache nach, unverzüglich zu erfüllen. Da alle Mieter im eigenen Interesse ein regelmäßig und zeitnah gereinigtes Treppenhaus erwarten dürfen, ist der Vermieter gemäß § 281 Abs. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) auch nicht gehalten, einen säumigen Mieter vorab eine Frist zur Leistungserbringung zu setzen und erst nach ergebnislosem Fristablauf eine Fachfirma mit der Reinigung zu beauftragen oder die Reinigung selbst durchzuführen.
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