Wenn ein Mieter sich weigert notwendige Instandsetzungsarbeiten an dem gemieteten Wohnraum zu dulden.

Wenn ein Mieter sich weigert notwendige Instandsetzungsarbeiten an dem gemieteten Wohnraum zu dulden.

Weigert sich ein Mieter, notwendige Instandsetzungsarbeiten an dem gemieteten Wohnraum zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren, kann dies unter Umständen eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigen.

Das hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13 – entschieden.

Danach kommt eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nicht generell erst dann in Betracht, wenn der Mieter

  • einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder
  • sein Verhalten „querulatorische Züge“ zeigt.

Denn Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen können für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann.
Da nach § 543 Abs. 1 BGB zu prüfen ist, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist“, kommt es in solchen Fällen darauf an,

  • um welche Arbeiten es im Einzelnen geht,
  • wie umfangreich und dringend sie sind,
  • welche Beeinträchtigungen sich hieraus für den Mieter ergeben sowie
  • welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für den Vermieter hat.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 15.04.2015 – Nr. 60/2015 – mitgeteilt.

 


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