Wenn ein Patient vom Träger der Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren will

Wenn ein Patient vom Träger der Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren will

Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet.
Insoweit überwiegt bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Datenschutzinteresse des Schädigers.
Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift des Mitpatienten nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB) aus.

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.07.2015 – III ZR 329/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem

  • der Kläger Auskunft über die Anschrift eines Mitpatienten mit der Behauptung verlangt hatte, von diesem während seines Klinikaufenthalts körperlich misshandelt worden und zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche auf die Mitteilung der Anschrift angewiesen zu sein, da sämtliche seiner sonstigen Anstrengungen zur Ermittlung der Adresse fehlgeschlagen seien und
  • vom Träger der Klinik die begehrte Auskunft mit der Begründung verweigert worden war, er befürchte im Falle der Bekanntgabe der Adresse strafrechtliche Konsequenzen, weil es sich dabei um personenbezogene Daten handele, die der ärztlichen Schweigepflicht unterfielen und deren Offenlegung zudem datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstünden.

 

Einer solchen Auskunftsklage fehlt nach dieser Entscheidung dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger zur Erreichung seines Ziels, die Anschrift des ihm namentlich bekannten Mitpatienten in Erfahrung zu bringen, um seine gegen diesen bestehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, alle sonstigen in Betracht kommenden Informationsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft hat und sein Ziel nicht auf andere Weise einfacher oder günstiger erreichen kann.

Wie der III. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat,

  • besteht ein Anspruch auf Auskunft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag,
  • ist unter diesen Voraussetzungen ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (siehe nur BGH, Urteile vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13 – und vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14 –) und
  • kann der Klinikträger auch ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den Angaben nicht geltend machen (vgl. BGH, Urteile vom 13.12.2001 – I ZR 44/99 – und vom 06.02.2007 – X ZR 117/04 –).

 

Insbesondere entfalle die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung nicht deswegen, weil einer Erteilung der begehrten Auskunft zwingende datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie die Strafvorschrift des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) entgegenstünden.
Nach § 32 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKHG M-V) vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327) unterliegen im Krankenhaus erhobene Patientendaten zwar unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz und zu den geschützten Daten zählen insbesondere auch die Angaben zur Person, zum Beispiel die Anschrift des Patienten.
Allerdings ist die Übermittlung von Patientendaten (auch) an private Dritte nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten erforderlich ist, und wenn diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten wesentlich überwiegen.

  • Das Recht des Klägers, einen Schadensersatzanspruch notfalls auch unter Inanspruchnahme der Zivilgerichte gegen seinen Mitpatienten geltend machen zu können, wird von § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V erfasst und
  • im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das Interesse des Klägers.

 

Denn, so der Senat weiter, auch wenn nicht feststeht, ob sein Mitpatient die vom Kläger behauptete Körperverletzung begangen hat, so würde dem Kläger ohne Herausgabe der Anschrift von vorneherein jede Möglichkeit genommen, den nach seiner Behauptung Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen.
Demgegenüber dienen die Datenschutzbestimmungen der §§ 32 ff LKHG M-V vor allem dazu, die besonders sensiblen Gesundheitsdaten eines Patienten (Krankheitsverlauf, Vorerkrankungen, Dauerschäden etc.), um die es hier nicht geht, zu schützen.
Auch haben Datenschutzregelungen nicht den Zweck, Patienten, die im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts Mitpatienten schädigen, die vollständige Anonymität zu sichern und so den Geschädigten durch Verweigerung der Auskunft faktisch rechtlos zu stellen.

Liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vor, so ergeben sich auch unter dem Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht keine Hinderungsgründe gegen eine Herausgabe der betreffenden Daten.
Demnach scheidet, wenn die Erteilung einer Auskunft nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V erlaubt ist, eine Strafbarkeit der Auskunft gebenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB von vorneherein aus, da die Offenbarung des zum persönlichen Lebensbereich gehörenden „Geheimnisses“ nicht unbefugt erfolgt.
Daher kann dahinstehen, ob und inwieweit die in der Verwaltung eines Krankenhauses tätigen Mitarbeiter und insbesondere der Verwaltungsleiter im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB als Gehilfen der behandelnden Krankenhausärzte angesehen werden können.

 


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