Ist eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss eines Anschlussinhabers von einem unbekannten Dritten begangen worden, der sich unberechtigt Zugang zum WLAN-Netzwerk des Internetanschlussinhabers verschafft hat, kommt eine Störerhaftung des Internetanschlussinhabers analog § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann in Betracht,
- wenn sein Internetanschluss nicht ausreichend gegen unbefugte Zugriffe gesichert war,
- was der, dessen Urheberrecht verletzt worden ist darlegen und beweisen muss, wenn er mit dieser Begründung den Internetanschlussinhaber in Anspruch nehmen will.
Da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLANs einen Anknüpfungspunkt für eine Störerhaftung darstellt, obliegt einem Anschlussinhaber, der geltend macht, die Rechtsverletzung könne nicht von ihm, sondern nur von einem Dritten begangen worden sein, der seine WLAN-Verbindung von außerhalb genutzt habe, eine sekundäre Darlegungslast (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 –).
Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, wenn er – soweit ihm dies (noch) möglich ist – vorträgt,
- um was für einen Anschluss es sich handelt, insbesondere ob ein WLAN-Netzwerk installiert war,
- wann der Anschluss eingerichtet,
- welcher Routertyp verwendet wurde und mit was für einer Sicherung der Anschluss im Zeitpunkt der Rechtsverletzung gesichert war.
Ferner gehört dazu die genaue Angabe
- der Verschlüsselungstechnik,
- des konkret verwendeten Passworts und
- Vortrag zu dessen Generierung, insbesondere dazu, ob es sich um ein individuell gewähltes Passwort handelt.
Trägt der Anschlussinhaber diese genannten Details vor, ist er damit seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, mit der Folge, dass den Verletzten dann wieder die volle Beweislast dafür trifft, dass eine ungenügende Sicherung des Internetanschlusses gegen unbefugte Zugriffe vorgelegen hat.
Steht fest, dass ein Anschlussinhaber den werkseitig vergebenen WPAZ-Schlüssel nicht individuell verändert hat, kommt deswegen nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Hamburg nicht in jedem Fall eine Störerhaftung in Betracht.
Vielmehr begründet ein solches Unterlassen eine Störerhaftung nur dann, wenn
- dem Anschlussinhaber bekannt war, dass die werkseitig vorgegebene Verschlüsselung nicht hinreichend sicher ist und diese mit überschaubarem Aufwand „geknackt“ und der Schutzmechanismus so überwunden werden kann oder
- der ausgelieferte und angeschlossene Router mit einem werkseitig vorgegebenen Schlüssel ausgestattet war, der für eine Vielzahl von Geräten galt.
Hat es sich dagegen bei dem vom Werk vergebenen Authentifizierungsschlüssel um einen individuell vergebenen gehandelt, trägt der Anschlussinhaber das substantiiert vor und weist der Verletzte nicht nach, dass dies nicht zutrifft, scheidet eine Störerhaftung des Anschlussinhabers aus (vgl. Amtsgericht (AG) Frankfurt, Urteil vom 14.06.2013 – 30 C 3078/12 -).
Denn da ein werkseitig vergebenes, individuelles und daher nur dem Inhaber des WLAN-Routers bekanntes Kennwort mindestens ebenso sicher ist wie ein selbst gewähltes, in vielen Fällen sogar sicherer, kann die Rechtsprechung des BGH, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung und damit auch aus Ersatz der Abmahnkosten haftet, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, nur in den Fällen Geltung beanspruchen, in denen ein Router ausgeliefert und angeschlossen worden ist, der mit einem werkseitig vorgegebenen Schlüssel ausgestattet ist, der für eine Vielzahl von Geräten gilt.
Das hat das AG Hamburg mit Urteil vom 09.01.2015 – 36a C 40/14 – entschieden.
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