Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war.
Da es sich hierbei allerdings nicht für ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung handelt, muss sich der Tatrichter in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit der Messung und der Einhaltung der Voraussetzungen für die Verwertbarkeit auseinandersetzen.
Für die beweissichere Feststellung einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Rechtsprechung entwickelt.
Danach müssen
- die Messstrecke ausreichend lang und
- der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleich bleibend und
- möglichst kurz sein;
- zugleich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich sein.
- Bei in Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführter Messung sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten erforderlich (BayObLG DAR 2000, 320; OLG Hamm DAR 2002, 176).
So soll
- bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter sein und
- bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 Meter betragen,
- wobei allerdings eine längere Messstrecke die Fehlerquelle beim (zu großen Abstand) ausgleichen kann.
Letztlich muss dem Umstand, dass die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ungenau ist,
- durch einen Toleranzabzug von 20% vom Ablesewert
Rechnung getragen werden.
Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) in Berlin mit Beschluss vom 27.10.2014 – 3 Ws (B) 467/14 – hingewiesen.
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