Wenn eine Kreuzfahrt und gleichzeitig ein Parkservice für den zur Anreise benutzten Pkw gebucht wird.

Wenn eine Kreuzfahrt und gleichzeitig ein Parkservice für den zur Anreise benutzten Pkw gebucht wird.

Das Kreuzfahrtunternehmen haftet für den Schaden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten PKW dann, wenn

  • aus der Sicht des Reisenden
  • dieser mit dem Kreuzfahrtunternehmen einen Verwahrungsvertrag über seinen PKW abschließt.

 

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 19.03.2015 – 122 C 21221/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Kläger bei einem großen Kreuzfahrtunternehmen eine Kreuzfahrt ab und bis Genua sowie gleichzeitig einen Parkservice für seinen zur An- und Abfahrt benutzten Pkw gebucht,
  • das Fahrzeug bei Reiseantritt im Hafen von Genua an den Parkservice übergeben und
  • bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Beendigung der Reise festgestellt hatte, dass diverse Kratzer an dem linken hinteren Radkasten, an der linken hinteren Türe und der rechten hinteren Türe vorhanden waren.

 

Das AG München verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen,

  • das sich damit verteidigt hatte, dass der Parkhausbetreiber mit den Nutzern einen eigenen Mietvertrag abschließen und sie lediglich eine kostenpflichtige Parkplatzreservierung sowie die Parkplatzvermittlung vornehmen würden,

 

dazu, dem Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden zu ersetzen.

Seine Entscheidung begründete das AG München damit, dass hier zwischen dem Kreuzfahrtunternehmen und dem Kläger ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei, aus dem das Unternehmen dem Kläger für den Schaden an seinem Pkw hafte.
Es stütze sich dabei darauf, dass es für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei, dass das Kreuzfahrtunternehmen lediglich eine Reservierung in einem öffentlichen Parkhaus vermittelt habe.
Denn die Gebühr von 90 Euro sei von seinem Bordkonto als „Parking“ abgebucht worden und bei Abgabe des Fahrzeugs im Terminal sei auch nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den Personen, die das Fahrzeug in Empfang genommen haben, nicht um Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens gehandelt hat.
Zudem habe sich die Fahrzeugübergabe in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrtterminal abgespielt.
Aus dem Reisekatalog habe sich auch nicht ergeben, dass ein eigener Mietvertrag mit dem örtlichen Parkhausbetreiber abgeschlossen wird.
Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sei der Fahrzeugschlüsssel vom Personal des Kreuzfahrtunternehmens übergeben worden und ein Mitarbeiter habe sogar gegenüber dem Sohn des Klägers bestätigt, für das Parken zuständig und verantwortlich gewesen zu sein.

Das und dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 29.05.2015 mitgeteilt.

 


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