Wenn eine nach § 52 Abs. 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Person gegenüber Polizeibeamten Angaben gemacht hat.

Wenn eine nach § 52 Abs. 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Person gegenüber Polizeibeamten Angaben gemacht hat.

§ 252 Strafprozessordnung (StPO) schließt es aus,

  • die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu verlesen,
  • der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern.

Über den Wortlaut hinaus enthält die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

  • nicht nur ein Verlesungs-,
  • sondern auch ein Verwertungsverbot.

Dieses schließt auch jede andere Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage aus, wenn

  • ein Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO berechtigt das Zeugnis verweigert und
  • nicht ausdrücklich die Verwertung seiner früheren Bekundungen gestattet.
  • Auch die Vernehmung einer Vernehmungsperson über den Inhalt der früheren Vernehmung ist unzulässig.
  • Von diesem Verbot sind nur solche Bekundungen ausgenommen, die der Zeuge – nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht – vor einem Richter gemacht hat.
    Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden

(vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 13.06.2012 – 2 StR 112/12 – vom 04.06.2014 – 2 StR 656/13 – und vom 10.02.2015 – 1 StR 20/15 –).

Dieses Verwertungsverbot gilt aber nur für frühere Äußerungen eines Zeugen im Rahmen einer Vernehmung.

Als „Vernehmung” in diesem Sinne ist dabei nicht nur eine förmlich durchgeführte Vernehmung anzusehen.
Der Begriff der Vernehmung ist vielmehr weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen auf Grund einer amtlichen Befragung, also auch Angaben bei einer informatorischen Befragung durch die Polizei.
Entscheidend ist, dass die Auskunftsperson von einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalt gehört worden ist (so Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 06.02.2008 – Ss 70/2007 –).

Von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommen sind Äußerungen,

  • die ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge
  • unabhängig von einer Vernehmung gemacht hat.

Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen

  • gegenüber Privatpersonen,
  • aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die ein Zeuge von sich aus außerhalb einer Vernehmung,
    • etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe,
    • bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder
    • sonst ungefragt, „spontan” und „aus freien Stücken” abgegeben hat.

Als spontane Bekundungen aus freien Stücken kommen demnach auch Mitteilungen im Rahmen von Notrufen in Betracht (OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2011 – 2 RVs 20/11 –).

In diesem Zusammenhang sind Fallkonstellationen problematisch, in denen Erklärungen eines Zeugen – durch Nachfragen des Polizeibeamten –

  • in eine förmliche Vernehmung übergehen oder
  • mit einer Vernehmung in engem sachlichem und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Maßgeblich ist in diesen Konstellationen,

  • ab welchem Zeitpunkt eine informatorische Befragung oder die (bloße) Entgegennahme von spontanen Äußerungen einer Person
  • zu einer Vernehmung wird.

Die Tatsache, dass der Zeuge von sich aus Kontakt zu einer Behörde aufnimmt, reicht jedenfalls in den Fällen, in denen die staatliche Stelle von Amts wegen tätig werden muss, für sich allein nicht ohne Weiteres aus, die Verwertbarkeit der entsprechenden Angaben zu begründen. Denn die Eigeninitiative des Zeugen kann lediglich Anlass und Grund für die Verfahrenseinleitung mit anschließender Vernehmung sein, die dann dem Schutz des § 252 StPO unterliegt.

Bezüglich der Bestimmung des Zeitpunkts sind vielmehr objektive und subjektive Kriterien heranzuziehen.
Demnach muss

  • neben dem Moment, in welchem der Beamte subjektiv von einem Anfangsverdacht ausgeht,

auch berücksichtigt werden,

Würde man demgegenüber allein auf die Eigenschaft des Notrufs abstellen, bestünde die Gefahr, dass der Schutz der §§ 52, 252 StPO durch stetiges Nachfragen entwertet werden könnte.

Darauf hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Beschluss vom 20.10.2014 – 7 Qs 52/14 – hingewiesen.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-eine-nach-ss-52-abs-1-stpo-zur-verweigerung-des-zeugnisses%2F">logged in</a> to post a comment